I. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB voraus?
3. Was erfordern Unternehmens- und Firmenfortführung?
Das Unternehmen muss aus Sicht eines objektiven Dritten im Kern fortgeführt werden. Das Handelsgeschäft muss in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt werden. Das bedeutet nicht, dass alle Details (etwa alle Geschäftstellen, alle Arbeitnehmer, etc.) identisch fortgeführt werden - es genügen vielmehr diejenigen Umstände, die aus Sicht des Verkehrs wesentlich sind. Will der Erwerber der Haftung entgehen, muss er das Unternehmen sofort stilllegen oder sofort eine wesentliche Änderung herbeiführen – eine bloße Unterbrechung der Geschäftstätigkeit genügt nicht. Änderungen, die längere Zeit nach der Unternehmensfortführung erfolgen, sind für die einmal entstandene Haftung des Erwerbers aufgrund von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB irrelevant.
Indizien für die Unternehmensfortführung sind die Übernahme der Geschäftsräume (gleiche Anschrift) oder des Personals des Unternehmens, die Tätigkeit im gleichen Geschäftsfeld (im weitesten Sinne), die Beibehaltung von Firmenlogos und Bankenverbindungen sowie die Beibehaltung der Telefon-, Email- oder Internetverbindung.
Über die Fortführung des Unternehmens hinaus muss auch (zwingend!) die Firma fortgeführt werden. Irrelevant ist, ob der ursprüngliche Firmeninhaber mit der Fortführung einverstanden ist oder die vom neuen Unternehmen geführte Firma sogar gegen §§ 17 ff. HGB verstößt. Auch hier ist die Sicht eines objektiven Dritten entscheidend. Dabei sind kleinere Änderungen möglich (etwa Änderungen in der Rechtsform - OHG statt e.K. oder Zusätze "Müller e.K. - Erbe Klaus Schmitz"), solange der prägende Bestandteil nicht verändert wird. Die Haftung entfällt nur, wenn eine eindeutig andere Firma gewählt wird, die einen deutlichen Abstand zur alten hat.
Nur die Firmenfortführung ist entscheidend, eine Fortführung der Marken ist dagegen nicht erforderlich. Sie ist aber ein Indiz für die Unternehmensfortführung.