I. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB vor­aus?

2. Was ist ein "Er­werb un­ter Le­ben­den"?

Das Un­ter­neh­men muss un­ter un­ter Le­ben­den er­wor­ben wer­den. Diese Voraus­set­zung hat eine dop­pelte Funk­tion:

Zum einen er­folgt eine Ab­gren­zung zu § 27 Abs. 1 HGB, der den Er­werb von To­des we­gen re­gelt.

Zum an­de­ren soll da­mit ein tat­säch­li­cher Wech­sel des Un­ter­neh­mens­trä­gers aus­ge­drückt wer­den. Ohne Be­deu­tung ist hin­ge­gen die recht­li­che Aus­ge­stal­tung. Auch auf die Wirk­sam­keit des dem Er­werb zu­grun­de­lie­gen­den Ge­schäfts kommt es nach ganz herr­schen­der Mei­nung nicht an. Da die Norm dem Ver­kehrs­schutz dient, kann es viel­mehr nur auf die für den Gläu­bi­ger tat­säch­lich er­kenn­ba­ren Um­stände an­kom­men.

Über die Un­ter­neh­mens­über­tra­gung durch Share Deal oder As­set Deal wird auch die bloße Un­ter­neh­mens­über­las­sung durch Pacht oder Nieß­brauch als Er­werb um­fasst (vgl. § 22 Abs. 2 HGB). Aus­ge­schlos­sen ist je­doch nach h.M. der Er­werb aus der In­sol­venz­masse. An­sons­ten wäre es dem In­sol­venz­ver­wal­ter nicht mög­lich, das Un­ter­neh­men zu ver­äu­ßern. Die Gläu­bi­ger wer­den aus­schließ­lich aus dem Kauf­preis be­frie­digt und kön­nen sich nicht an den Er­wer­ber hal­ten.

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