I. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB voraus?
2. Was ist ein "Erwerb unter Lebenden"?
Das Unternehmen muss unter unter Lebenden erworben werden. Diese Voraussetzung hat eine doppelte Funktion:
Zum einen erfolgt eine Abgrenzung zu § 27 Abs. 1 HGB, der den Erwerb von Todes wegen regelt.
Zum anderen soll damit ein tatsächlicher Wechsel des Unternehmensträgers ausgedrückt werden. Ohne Bedeutung ist hingegen die rechtliche Ausgestaltung. Auch auf die Wirksamkeit des dem Erwerb zugrundeliegenden Geschäfts kommt es nach ganz herrschender Meinung nicht an. Da die Norm dem Verkehrsschutz dient, kann es vielmehr nur auf die für den Gläubiger tatsächlich erkennbaren Umstände ankommen.
Über die Unternehmensübertragung durch Share Deal oder Asset Deal wird auch die bloße Unternehmensüberlassung durch Pacht oder Nießbrauch als Erwerb umfasst (vgl. § 22 Abs. 2 HGB). Ausgeschlossen ist jedoch nach h.M. der Erwerb aus der Insolvenzmasse. Ansonsten wäre es dem Insolvenzverwalter nicht möglich, das Unternehmen zu veräußern. Die Gläubiger werden ausschließlich aus dem Kaufpreis befriedigt und können sich nicht an den Erwerber halten.