I. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB voraus?
4. Wann ist die Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen?
Es darf nach § 25 Abs. 2 HGB den Gläubigern kein Haftungsausschluss zwischen Erwerber und Veräußerer mitgeteilt bzw. im Handelsregister eingetragen worden sein.
Dieser Haftungsausschluss muss unverzüglich (§ 121 BGB: ohne schuldhaftes Zögern)
- entweder vom Veräußerer oder dem Erwerber persönlich jedem Gläubiger mitgeteilt werden (§ 25 Abs. 2 Var. 2 HGB)
- oder generell durch Eintragung im Handelsregister und entsprechende Bekanntmachung jedermann zugänglich gemacht werden.
§ 15 Abs. 1, Abs. 3 HGB sind auf den Haftungsausschluss nicht anwendbar, da es sich um eine konstitutive Eintragung handelt, die erst durch Eintragung wirksam wird. Erlangt der Gläubiger auf andere Art als durch den Veräußerer/ Erwerber oder durch das Handelsregister Kenntnis des Haftungsausschlusses, kann er trotzdem den Erwerber in Anspruch nehmen - auf die Kenntnis des Gläubigers kommt es demnach nicht an. Auch der bösgläubige Gläubiger wird also geschützt.
Zudem ist die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses zwischen Veräußerer und Erwerber im Außenverhältnis ohne Bedeutung. Eine Unwirksamkeit kann nur im Innenverhältnis relevant werden, sodass ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis besteht.
Spiegelbildlich ist ein Haftungsausschluss im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber wirksam, selbst wenn er mangels Mitteilung bzw. Eintragung und Bekanntmachung Dritten gegenüber unwirksam ist. Er hat dann zur Folge, dass der Erwerber vom Veräußerer Ersatz aller Leistungen an Dritte verlangen kann.