I. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB vor­aus?

4. Wann ist die Haf­tung nach § 25 Abs. 2 HGB aus­ge­schlos­sen?

Es darf nach § 25 Abs. 2 HGB den Gläu­bi­gern kein Haf­tungs­aus­schluss zwi­schen Er­wer­ber und Ver­äu­ße­rer mit­ge­teilt bzw. im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den sein.

Die­ser Haf­tungs­aus­schluss muss un­ver­züg­lich (§ 121 BGB: ohne schuld­haf­tes Zö­gern)

  • ent­we­der vom Ver­äu­ße­rer oder dem Er­wer­ber per­sön­lich je­dem Gläu­bi­ger mit­ge­teilt wer­den (§ 25 Abs. 2 Var. 2 HGB)
  • oder ge­ne­rell durch Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter und ent­spre­chende Be­kannt­ma­chung je­der­mann zu­gäng­lich ge­macht wer­den.

§ 15 Abs. 1, Abs. 3 HGB sind auf den Haf­tungs­aus­schluss nicht an­wend­bar, da es sich um eine kon­sti­tu­tive Ein­tra­gung han­delt, die erst durch Ein­tra­gung wirk­sam wird. Er­langt der Gläu­bi­ger auf an­dere Art als durch den Ver­äu­ße­rer/ Er­wer­ber oder durch das Han­dels­re­gis­ter Kennt­nis des Haf­tungs­aus­schlus­ses, kann er trotz­dem den Er­wer­ber in An­spruch neh­men - auf die Kennt­nis des Gläu­bi­gers kommt es dem­nach nicht an. Auch der bös­gläu­bige Gläu­bi­ger wird also ge­schützt.

Zu­dem ist die Wirk­sam­keit des Haf­tungs­aus­schlus­ses zwi­schen Ver­äu­ße­rer und Er­wer­ber im Au­ßen­ver­hält­nis ohne Be­deu­tung. Eine Un­wirk­sam­keit kann nur im In­nen­ver­hält­nis re­le­vant wer­den, so­dass ein Aus­gleichs­an­spruch im In­nen­ver­hält­nis be­steht.

Spie­gel­bild­lich ist ein Haf­tungs­aus­schluss im In­nen­ver­hält­nis zwi­schen Ver­äu­ße­rer und Er­wer­ber wirk­sam, selbst wenn er man­gels Mit­tei­lung bzw. Ein­tra­gung und Be­kannt­ma­chung Drit­ten ge­gen­über un­wirk­sam ist. Er hat dann zur Fol­ge, dass der Er­wer­ber vom Ver­äu­ße­rer Er­satz al­ler Leis­tun­gen an Dritte ver­lan­gen kann.

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