I. Was setzt die Er­ben­haf­tung vor­aus?

Wann ist die Haf­tung nach § 27 Abs. 1 HGB aus­ge­schlos­sen?

Ein Aus­schluss der han­dels­recht­li­chen Haf­tung des Er­ben aus § 27 Abs. 1 BGB kommt in drei Kon­stel­la­tio­nen in Be­tracht (dem­ge­gen­über bleibt die erbrecht­li­che Haf­tung nach § 1922 BGB, § 1967 BGB trotz Vor­lie­gens der ge­schil­der­ten Ge­stal­tun­gen un­be­rühr­t):

  1. Stellt der Erbe das Han­dels­ge­schäfts in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach Kennt­nis der Erb­schaft ein, ent­fällt die Haf­tung. Diese Be­denk­frist be­ruht dar­auf, dass der Erbe zu­meist über­ra­schend und ge­gen sei­nen Wil­len in die Un­ter­neh­mer­stel­lung ge­langt. Ohne Frist müsste er ent­we­der die ge­samte Erb­schaft aus­schlagen oder so­fort den ge­sam­ten Ge­schäfts­be­trieb ein­stel­len – und da­durch un­ter Um­stän­den er­heb­li­che Ver­mö­gens­werte zu­nich­te­ma­chen. Um­strit­ten ist, ob es sich um eine Ein­stel­lung han­delt, wenn der Erbe das Ge­schäft in­ner­halb die­ser drei Mo­nate an einen Drit­ten ver­äu­ßert.
Für einen Aus­schluss der Haf­tung bei Wei­ter­ver­äu­ße­rung spricht, dass der Erbe wie bei der Ein­stel­lung letzt­lich kei­nen Ein­fluss auf das Un­ter­neh­men ge­nom­men hat. Der Wort­laut der Norm ("ein­stell­t") spricht je­doch ge­gen ein sol­ches Ver­ständ­nis. Zu­dem dient § 27 HGB ei­ner Gleich­stel­lung mit dem Er­werb un­ter Le­ben­den im Sinne von § 25 HGB. Aber selbst bei so­for­ti­ger Wei­ter­ver­äu­ße­rung würde der „Zwischenerwerber“ im Rah­men von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ne­ben dem ur­sprüng­li­chen Ver­äu­ße­rer und dem spä­te­ren Er­wer­ber für die Alt­schul­den haf­ten. Der Er­be, der wei­ter­ver­äu­ßert, kann sich zu­dem an den Er­wer­ber hal­ten.
  1. Führt der Erbe das Ge­schäft un­ter ei­ner an­de­ren Firma fort, ent­fällt die Haf­tung. Um­strit­ten ist, ob die drei­mo­na­tige Frist für die Ein­stel­lung auch hier An­wen­dung fin­det.
Da­ge­gen spricht, dass das Ge­setz aus­drück­lich nur von der "Ein­stel­lung des Ge­schäfts­be­triebs" spricht. Die herr­schende Ge­gen­an­sicht hält dem je­doch ent­ge­gen, dass der Rechts­schein maß­geb­lich ge­rade an die Firma an­knüpft - wenn sich diese än­dert, fehlt schon der An­knüp­fungs­punkt. Da­her wird die drei­mo­na­tige Be­denk­frist (§ 27 Abs. 2 S. 1 HGB) nach h.M. ana­log an­ge­wandt.
    1. Um­strit­ten ist schließ­lich, ob die Haf­tung auch durch die Ein­tra­gung ei­ner Haf­tungs­be­schrän­kung im Han­dels­re­gis­ter nach § 27 Abs. 1 HGB iVm § 25 Abs.2 HGB mög­lich ist.
Für diese Mög­lich­keit spricht, dass § 27 Abs. 1 HGB auf § 25 HGB ins­ge­samt ver­weist – wo­mit ei­gent­lich auch Ab­satz 2 er­fasst ist. Dem wird je­doch ent­ge­gen­ge­hal­ten, dass das Ge­setz an­sons­ten strenge An­for­de­run­gen (Ein­stel­lung der Fir­men- oder Un­ter­neh­mens­fort­füh­rung) stellt. Würde die bloße Ein­tra­gung der Haf­tungs­be­schrän­kung ge­nü­gen, lie­fen diese prak­tisch leer.
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