I. Was setzt die Erbenhaftung voraus?
Wann ist die Haftung nach § 27 Abs. 1 HGB ausgeschlossen?
Ein Ausschluss der handelsrechtlichen Haftung des Erben aus § 27 Abs. 1 BGB kommt in drei Konstellationen in Betracht (demgegenüber bleibt die erbrechtliche Haftung nach § 1922 BGB, § 1967 BGB trotz Vorliegens der geschilderten Gestaltungen unberührt):
- Stellt der Erbe das Handelsgeschäfts innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erbschaft ein, entfällt die Haftung. Diese Bedenkfrist beruht darauf, dass der Erbe zumeist überraschend und gegen seinen Willen in die Unternehmerstellung gelangt. Ohne Frist müsste er entweder die gesamte Erbschaft ausschlagen oder sofort den gesamten Geschäftsbetrieb einstellen – und dadurch unter Umständen erhebliche Vermögenswerte zunichtemachen. Umstritten ist, ob es sich um eine Einstellung handelt, wenn der Erbe das Geschäft innerhalb dieser drei Monate an einen Dritten veräußert.
Für einen Ausschluss der Haftung bei Weiterveräußerung spricht, dass der Erbe wie bei der Einstellung letztlich keinen Einfluss auf das Unternehmen genommen hat. Der Wortlaut der Norm ("einstellt") spricht jedoch gegen ein solches Verständnis. Zudem dient § 27 HGB einer Gleichstellung mit dem Erwerb unter Lebenden im Sinne von § 25 HGB. Aber selbst bei sofortiger Weiterveräußerung würde der „Zwischenerwerber“ im Rahmen von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB neben dem ursprünglichen Veräußerer und dem späteren Erwerber für die Altschulden haften. Der Erbe, der weiterveräußert, kann sich zudem an den Erwerber halten.
- Führt der Erbe das Geschäft unter einer anderen Firma fort, entfällt die Haftung. Umstritten ist, ob die dreimonatige Frist für die Einstellung auch hier Anwendung findet.
Dagegen spricht, dass das Gesetz ausdrücklich nur von der "Einstellung des Geschäftsbetriebs" spricht. Die herrschende Gegenansicht hält dem jedoch entgegen, dass der Rechtsschein maßgeblich gerade an die Firma anknüpft - wenn sich diese ändert, fehlt schon der Anknüpfungspunkt. Daher wird die dreimonatige Bedenkfrist (§ 27 Abs. 2 S. 1 HGB) nach h.M. analog angewandt.
- Umstritten ist schließlich, ob die Haftung auch durch die Eintragung einer Haftungsbeschränkung im Handelsregister nach § 27 Abs. 1 HGB iVm § 25 Abs.2 HGB möglich ist.
Für diese Möglichkeit spricht, dass § 27 Abs. 1 HGB auf § 25 HGB insgesamt verweist – womit eigentlich auch Absatz 2 erfasst ist. Dem wird jedoch entgegengehalten, dass das Gesetz ansonsten strenge Anforderungen (Einstellung der Firmen- oder Unternehmensfortführung) stellt. Würde die bloße Eintragung der Haftungsbeschränkung genügen, liefen diese praktisch leer.
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