E. Was ist ein "Unternehmensbeitritt" i.S.d. § 28 HGB?
II. Findet § 28 HGB auf Kleingewerbetreibende und Freiberufler Anwendung?
Während die Anwendung von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB wegen der Anknüpfung an die "Firma" überwiegend abgelehnt wird, knüpft § 28 Abs. 1 S. 1 HGB gar nicht erst an diese an. Es ist vor diesem Hintergrund umstritten, ob die Regelung entsprechend für den Beitritt zu einem Unternehmen gilt, durch den keine Personenhandelsgesellschaft iSv §§ 105 ff. HGB, sondern eine einfache Gesellschaft bürgerlichen Rechts iSv § 705 BGB entsteht.
Für eine Analogie spricht, dass nach heute herrschender Auffassung § 130 HGB entsprechende Anwendung auf die BGB-Gesellschaft findet. Ein Beitretender werde also bei bestehender Gesellschaft nicht als schutzwürdiger erachtet als die Gesellschaftsgläubiger – warum soll also bei der Neugründung einer GbR durch Beitritt zu einem früheren Einzelunternehmer etwas anderes gelten?
Dem wird von der noch herrschenden Meinung entgegengehalten, dass der Gesetzgeber die Problematik kannte, aber trotzdem in über 100 Jahren keine allgemeine, für alle Unternehmen geltende Regelung geschaffen hat. Für eine Lückenschließung im Wege der Analogie fehle es also an einer planwidrigen Regelungslücke. Darüber hinaus unterscheide sich § 28 HGB erheblich von § 130 HGB, da der Rechtsträger des Unternehmens ausgetauscht werde (Einzelperson vorher, Gesellschaft später) – bei § 130 HGB aber vorher wie nachher die OHG Schuldnerin bleibe. Daher sei § 130 HGB nur ein Ausfluss der Rechtsfähigkeit, während § 28 HGB der Übertragung im Sinne von § 25 HGB deutlich näher stünde. § 25 HGB findet aber auf Nichtkaufleute gerade keine Anwendung (s.o.).
Der BGH hat in einer Entscheidung die Analogie hinsichtlich der Haftung einer BGB-Gesellschaft für vor deren Gründung erfolgte Fehlberatung durch einen früheren Einzelanwalt, dem ein neuer Sozius beigetreten ist, abgelehnt. Dies stützte er unter anderem auf § 8 Abs. 2 PartGG. Eine allgemeine Aussage zur Anwendbarkeit hat er jedoch bislang nicht getroffen.