III. Was be­deu­tet "po­si­tive Pub­li­zi­tät" iSv § 15 Abs. 2 HGB?

1. Was setzt § 15 Abs. 2 HGB vor­aus?

  1. § 15 Abs. 2 HGB knüpft an "die Tat­sa­che" an und be­zieht sich da­mit auf § 15 Abs. 1 HGB. Da­mit sind nur "ein­zu­tra­gende Tat­sa­chen" (also ein­tra­gungspflich­tige Tat­sa­chen) um­fasst. Al­ler­dings gibt es kei­nen Grund, den Kauf­mann bei ord­nungs­ge­mäß ein­ge­tra­ge­nen und be­kannt­ge­mach­ten, aber le­dig­lich ein­tra­gungsfä­higen Tat­sa­chen nicht zu schüt­zen. Da­her ist die Norm auf ein­tra­gungs­fä­hige Tat­sa­chen je­den­falls ent­spre­chend an­zu­wen­den.

§ 25 Abs. 2 HGB (für Haf­tungs­be­schrän­kun­gen bei ei­ner Un­ter­neh­mens­fort­füh­rung) und § 28 Abs. 2 HGB (für Haf­tungs­be­schrän­kun­gen bei Ent­ste­hung ei­ner OHG durch Ein­tritt in das Ge­schäft ei­nes Ein­zel­kauf­manns) sind je­weils ge­gen­über § 15 Abs. 2 HGB vor­ran­gige Son­der­re­ge­lun­gen (le­ges spe­cia­lis). Sie dür­fen hier also § 15 Abs. 2 HGB kei­nes­falls ana­log an­wen­den!

  1. Spie­gel­bild­lich zu § 15 Abs. 1 HGB ge­nü­gen nicht nur die Ein­tra­gung oder nur die Be­kannt­ma­chung. Viel­mehr müs­sen beide Voraus­set­zun­gen ku­mu­la­tiv vor­lie­gen. So­lange auch nur ei­ner der bei­den Vor­gänge fehlt, greift nicht § 15 Abs. 2 HGB, son­dern § 15 Abs. 1 HGB - der Kauf­mann kann sich auf die Tat­sa­che also nicht be­ru­fen.
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