III. Was bedeutet "positive Publizität" iSv § 15 Abs. 2 HGB?
1. Was setzt § 15 Abs. 2 HGB voraus?
- § 15 Abs. 2 HGB knüpft an "die Tatsache" an und bezieht sich damit auf § 15 Abs. 1 HGB. Damit sind nur "einzutragende Tatsachen" (also eintragungspflichtige Tatsachen) umfasst. Allerdings gibt es keinen Grund, den Kaufmann bei ordnungsgemäß eingetragenen und bekanntgemachten, aber lediglich eintragungsfähigen Tatsachen nicht zu schützen. Daher ist die Norm auf eintragungsfähige Tatsachen jedenfalls entsprechend anzuwenden.
§ 25 Abs. 2 HGB (für Haftungsbeschränkungen bei einer Unternehmensfortführung) und § 28 Abs. 2 HGB (für Haftungsbeschränkungen bei Entstehung einer OHG durch Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns) sind jeweils gegenüber § 15 Abs. 2 HGB vorrangige Sonderregelungen (leges specialis). Sie dürfen hier also § 15 Abs. 2 HGB keinesfalls analog anwenden!
- Spiegelbildlich zu § 15 Abs. 1 HGB genügen nicht nur die Eintragung oder nur die Bekanntmachung. Vielmehr müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Solange auch nur einer der beiden Vorgänge fehlt, greift nicht § 15 Abs. 2 HGB, sondern § 15 Abs. 1 HGB - der Kaufmann kann sich auf die Tatsache also nicht berufen.
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