II. Was be­deu­tet "ne­ga­tive Pub­li­zi­tät" iSv § 15 Abs. 1 HGB?

2. Was gilt bei Feh­len ei­ner vor­ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Tat­sa­che?

§ 15 Abs. 1 HGB un­ter­schei­det nicht zwi­schen Pri­mär­tat­sa­chen (etwa der Er­tei­lung ei­ner Pro­ku­ra, § 53 Abs. 1 HGB) und da­von ab­hän­gi­gen Se­kun­där­tat­sa­chen (etwa dem Wi­der­ruf ei­ner Pro­ku­ra, § 53 Abs. 2 HGB). Vor die­sem Hin­ter­grund ist um­strit­ten, ob auch die Ver­än­de­rung ei­ner pflicht­wid­rig nicht ein­ge­tra­ge­nen ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Tat­sa­che ein­zu­tra­gen und be­kanntz­u­ma­chen ist (sog. se­kun­däre Un­rich­tig­keit des Han­dels­re­gis­ter­s).

K er­teilt P Pro­kura lässt dies aber im Han­dels­re­gis­ter ent­ge­gen § 53 Abs. 1 HGB nicht ein­tra­gen. Zwei Mo­nate spä­ter ent­zieht K dem P die Pro­kura wie­der. Auch dies lässt er ent­ge­gen § 53 Abs. 2 HGB nicht ein­tra­gen. Das Re­gis­ter weist da­her zu­tref­fend den P nicht als Pro­ku­ris­ten aus. Frag­lich ist, ob sich ein Ge­schäfts­part­ner auf die feh­lende Ein­tra­gung des Wi­der­rufs nach § 15 Abs. 1 HGB be­ru­fen kann.

Ei­ner­seits wurde auf­grund der un­ter­blie­be­nen Vor­ein­tra­gung kein Rechts­schein er­zeugt, der (durch eine Ein­tra­gung) zer­stört wer­den müss­te. Die im Re­gis­ter ein­seh­bare Rechts­lage ist viel­mehr zu­tref­fend.

An­de­rer­seits knüpft der Wort­laut des § 15 Abs. 1 HGB nicht an eine Vor­ein­tra­gung an. Zu­dem kann der Dritte an­der­wei­tig von der ei­gent­lich ein­zu­tra­gen­den und be­kanntz­u­ma­chen­den Tat­sa­che Kennt­nis er­langt ha­ben. Die­ser Ver­trau­en­stat­be­stand kann nur durch eine ent­spre­chende Ge­gen­ein­tra­gung be­sei­tigt wer­den. Zu­dem ist nicht nach­voll­zieh­bar, wieso der­je­ni­ge, der ein­mal ge­gen eine Pf­licht ver­sto­ßen hat, bes­ser ge­stellt wer­den soll­te. Da­her be­jaht die herr­schende Mei­nung auch hier die An­wen­dung von § 15 Abs. 1 HGB.

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