II. Was bedeutet "negative Publizität" iSv § 15 Abs. 1 HGB?
2. Was gilt bei Fehlen einer voreintragungspflichtigen Tatsache?
§ 15 Abs. 1 HGB unterscheidet nicht zwischen Primärtatsachen (etwa der Erteilung einer Prokura, § 53 Abs. 1 HGB) und davon abhängigen Sekundärtatsachen (etwa dem Widerruf einer Prokura, § 53 Abs. 2 HGB). Vor diesem Hintergrund ist umstritten, ob auch die Veränderung einer pflichtwidrig nicht eingetragenen eintragungspflichtigen Tatsache einzutragen und bekanntzumachen ist (sog. sekundäre Unrichtigkeit des Handelsregisters).
K erteilt P Prokura lässt dies aber im Handelsregister entgegen § 53 Abs. 1 HGB nicht eintragen. Zwei Monate später entzieht K dem P die Prokura wieder. Auch dies lässt er entgegen § 53 Abs. 2 HGB nicht eintragen. Das Register weist daher zutreffend den P nicht als Prokuristen aus. Fraglich ist, ob sich ein Geschäftspartner auf die fehlende Eintragung des Widerrufs nach § 15 Abs. 1 HGB berufen kann.
Einerseits wurde aufgrund der unterbliebenen Voreintragung kein Rechtsschein erzeugt, der (durch eine Eintragung) zerstört werden müsste. Die im Register einsehbare Rechtslage ist vielmehr zutreffend.
Andererseits knüpft der Wortlaut des § 15 Abs. 1 HGB nicht an eine Voreintragung an. Zudem kann der Dritte anderweitig von der eigentlich einzutragenden und bekanntzumachenden Tatsache Kenntnis erlangt haben. Dieser Vertrauenstatbestand kann nur durch eine entsprechende Gegeneintragung beseitigt werden. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso derjenige, der einmal gegen eine Pflicht verstoßen hat, besser gestellt werden sollte. Daher bejaht die herrschende Meinung auch hier die Anwendung von § 15 Abs. 1 HGB.