a. Wie prüft man den Scheinkaufmann?
Was bedeuten die Voraussetzungen im Einzelnen?
- Damit der Rechtsscheintatbestand eingreift, muss der Betroffene zunächst einen Rechtsschein setzen: durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch sein Auftreten muss ein objektiver Dritter den Eindruck haben, dass er einem Kaufmann gegenübersteht.
Dies kann etwa geschehen durch die Behauptung, "Kaufmann" zu sein oder durch die Verwendung unzutreffenden Briefpapiers. Genauso genügt es, wenn etwa "Prokura" erteilt wird. Nach überwiegender Auffassung soll dies sogar gelten, wenn der Betreffende juristisch gar nicht Kaufmann sein kann – z.B. bei einem Architekten, Anwalt oder Arzt. Demgegenüber geht es nicht um die Eintragung im Handelsregister - für diese ist § 15 HGB lex specialis.
- Diesen Rechtsschein muss der Betroffene zurechenbar veranlasst haben. Zurechenbarkeit setzt zumindest Kausalität im Sinne der Adäquanztheorie voraus. Hat der Betroffene den Rechtsschein selbst gesetzt, ist ein weitergehendes Verschulden nicht erforderlich. Wenn ein Dritter den Rechtsschein gesetzt hat, ist dieser dem Betroffenen analog § 123 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann zurechenbar, wenn dieser den Rechtsschein kennt und duldet bzw. nicht kennt, aber hätte kennen und verhindern können. Außerdem muss derjenige, zu dessen Nachteil der Rechtsschein wirkt, voll geschäftsfähig sein, um den besonderen Schutz von § 105 BGB und § 107 BGB nicht auszuhöhlen.
- Der auf den Rechtsschein Vertrauende muss auf der anderen Seite gutgläubig sein. Ihn trifft zwar keine Nachforschungspflicht, hat er jedoch positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der wahren Rechtslage, kann er sich nicht auf den Rechtsschein berufen.
- Schließlich muss er gerade im Vertrauen auf die Kaufmannseigenschaft gehandelt haben (kausale Vertrauensbetätigung).
Daran fehlt es im sog. "Unrechtsverkehr" – d.h. wenn der Dritte nicht freiwillig eine vertragliche Beziehung eingeht, sondern zufällig geschädigt wird (Haftung nach §§ 823 ff. BGB).
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