3. Wer ist "Kann-Kaufmann" (§ 3 HGB)?
a. Was gilt für "Nebenbetriebe"?
Dasselbe gilt für Nebenbetriebe von Land- und Forstwirten (vgl. § 3 Abs. 3 HGB). Nebenbetriebe setzen einerseits organisatorische Selbstständigkeit, andererseits aber auch Abhängigkeit vom Hauptbetrieb voraus. Der Umsatz des Nebenbetriebs kann größer sein als der des Hauptbetriebes.
Schlachtbetrieb oder Gastwirtschaft des Bauern; eigene Molkerei, Brennerei, Brauerei.
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