1. Wer ist "Ist-Kaufmann" (§ 1 HGB)?
b. Was erfordern "Art" und "Umfang"?
§ 1 Abs. 2 HGB geht davon aus, dass jeder Gewerbebetrieb von kaufmännischen Einrichtungen profitiert. Soweit nicht nachgewiesen werden kann, dass das Unternehmen so klein oder einzigartig ist, dass derartige Einrichtungen im konkreten Einzelfall keine Vorteile bringen, gilt er daher als kaufmännisch. Kaufmännische Einrichtungen können jedoch im Einzelfall entweder nach Art oder nach Umfang des Unternehmens entbehrlich sein. Sie müssen sauber zwischen den beiden Kriterien differenzieren:
- Die „Art“ bezieht sich auf qualitative Merkmale des Geschäftsbetriebes. Sie umfasst den Gegenstand des Unternehmens, die gewöhnlich vorkommenden Geschäfte sowie die organisatorische Abwicklung der verschiedenen Geschäftsvorfälle. Gemeint sind die Komplexität, der Risikogehalt und die Schwierigkeit der Tätigkeit.
- Der „Umfang“ bezieht sich demgegenüber auf rein quantitative Merkmale, wie das Umsatzvolumen (Anzahl und Wert der Geschäftsvorgänge), die Höhe von Anlage- und Betriebskapital oder die Zahl der beschäftigten Mitarbeiter. Es geht also darum, ob der Betrieb "groß" ist.
Maßgeblich ist, ob es sich insgesamt um einen „einfach gestalteten und leicht überschaubaren“ Betrieb handelt, für den eine kaufmännische Organisation nur eine unnötige Belastung wäre, oder ob der Betrieb nur mit Hilfe einer entsprechenden Organisation überschaubar und beherrschbar ist. Werten Sie hierzu alle Angaben im Sachverhalt aus!