1. Wer ist "Ist-Kauf­mann" (§ 1 HGB)?

b. Was er­for­dern "Art" und "Um­fang"?

§ 1 Abs. 2 HGB geht da­von aus, dass je­der Ge­wer­be­be­trieb von kauf­män­ni­schen Ein­rich­tun­gen pro­fi­tiert. So­weit nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass das Un­ter­neh­men so klein oder ein­zig­ar­tig ist, dass der­ar­tige Ein­rich­tun­gen im kon­kre­ten Ein­zel­fall keine Vor­teile brin­gen, gilt er da­her als kauf­män­nisch. Kauf­män­ni­sche Ein­rich­tun­gen kön­nen je­doch im Ein­zel­fall ent­we­der nach Art oder nach Um­fang des Un­ter­neh­mens ent­behr­lich sein. Sie müs­sen sau­ber zwi­schen den bei­den Kri­te­rien dif­fe­ren­zie­ren:

  • Die „Art“ be­zieht sich auf qua­li­ta­tive Merk­male des Ge­schäfts­be­trie­bes. Sie um­fasst den Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens, die ge­wöhn­lich vor­kom­men­den Ge­schäfte so­wie die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ab­wick­lung der ver­schie­de­nen Ge­schäfts­vor­fäl­le. Ge­meint sind die Kom­ple­xi­tät, der Ri­si­ko­ge­halt und die Schwie­rig­keit der Tä­tig­keit.
  • Der „Um­fang“ be­zieht sich dem­ge­gen­über auf rein quan­ti­ta­tive Merk­ma­le, wie das Um­satz­vo­lu­men (An­zahl und Wert der Ge­schäfts­vor­gän­ge), die Höhe von An­lage- und Be­triebs­ka­pi­tal oder die Zahl der be­schäf­tig­ten Mit­ar­bei­ter. Es geht also dar­um, ob der Be­trieb "groß" ist.

Maß­geb­lich ist, ob es sich ins­ge­samt um einen „ein­fach ge­stal­te­ten und leicht über­schau­ba­ren“ Be­trieb han­delt, für den eine kauf­män­ni­sche Or­ga­ni­sa­tion nur eine un­nö­tige Be­las­tung wä­re, oder ob der Be­trieb nur mit Hilfe ei­ner ent­spre­chen­den Or­ga­ni­sa­tion über­schau­bar und be­herrsch­bar ist. Wer­ten Sie hierzu alle An­ga­ben im Sach­ver­halt aus!

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