5. Wer ist "Formkaufmann" (§ 6 HGB)?
b. Was gilt für OHG und KG?
In Bezug auf die unmittelbar im HGB selbst geregelten Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) hat § 6 Abs. 1 HGB keine eigene Bedeutung, Denn bei diesen kommt es wie bei Einzelgewerbetreibenden auf die Tätigkeit bzw. die Eintragung an:
- Eine „offene Handelsgesellschaft“ (OHG, §§ 105 ff. HGB) kann nur entstehen, wenn ein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 HGB oder § 2 HGB betrieben wird (§ 105 Abs. 1 HGB) oder aber eigenes Vermögen verwaltet wird und eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt (§ 105 Abs. 2 HGB). In allen anderen Fällen liegt eine schlichte Fehlbezeichnung vor – es handelt sich trotz der Bezeichnung um eine einfache „Gesellschaft“ im Sinne der §§ 705 ff. BGB („Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, GbR).
- Auch die "Kommanditgesellschaft" (KG, §§ 161 ff. HGB) steht nur für handelsgewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 HGB oder § 2 HGB sowie für die Verwaltung eigenen Vermögens (§ 161 HGB i.V.m. § 105 Abs. 2 HGB) offen. Wer also einen freien Beruf ausübt (siehe dazu noch unter 1.2), kann weder eine Kommanditgesellschaft noch eine offene Handelsgesellschaft gründen.
- Gleiches gilt für die EWIV (§ 1 EWIVAG).
Merke: Bei OHG und KG kommt es auf Tätigkeit und/oder Eintragung im Register an! Sie werden ähnlich wie Einzelkaufleute behandelt.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).
Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.