5. Wer ist "Formkaufmann" (§ 6 HGB)?
a. Was gilt für AG, GmbH und UG (haftungsbeschränkt)?
Sehr einfach ist es immer dann, wenn eine bestimmte Rechtsform kraft Gesetzes stets "Handelsgesellschaft" ist. Dann bestimmt nämlich § 6 Abs. 1 HGB, dass alle für Kaufleute geltenden Vorschriften Anwendung finden.
Solche Regelungen existieren etwa für die Aktiengesellschaft (AG) in § 3 Abs. 1 AktG oder für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in § 13 Abs. 3 GmbHG.
Eine gemeinnützige GmbH, eine Rechtsanwaltsgesellschaft oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Form einer GmbH sind Kaufleute (obwohl die durch solche Gesellschaften ausgeübten Tätigkeiten nicht „gewerblich“ im Sinne des HGB sind).
Entsprechendes gilt für die "Societas Europeae" (SE) (die Europäische Aktiengesellschaft), vgl. Art. 10 SE-VO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AktG und die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" (§ 5a GmbHG). Ähnlich ist es bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) - diese ist zwar in den §§ 278 ff. AktG geregelt, es gelten für sie jedoch die Regeln der AG entsprechend - also handelt es sich auch um eine Handelsgesellschaft.
Vorsicht: Gelegentlich wird Ihnen in Klausuren eine Falle gestellt und eine Gesellschaft falsch bezeichnet, etwa wenn eine nicht im Handelsregister eingetragene "GmbH" auftritt. Dann dürfen Sie nicht einfach annehmen, dass hier § 13 Abs. 3 GmbHG eingreift - denn vor der Eintragung gibt es noch keine GmbH (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Für die stattdessen bestehende Vorgesellschaft können Sie die Kaufmannseigenschaft nicht auf § 6 HGB stützen, sondern nur auf § 1 Abs. 2 HGB oder einen entsprechenden Rechtsschein (Scheinkaufmann, dazu sogleich).