c. Wer "betreibt" das Gewerbe?
bb. Betreiben OHG-Gesellschafter das Gewerbe ihrer Gesellschaft?
Auch die OHG ist nach § 124 Abs. 1 HGB ähnlich wie die GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG) eigenständiges Rechtssubjekt und nach § 6 Abs. 1 HGB stets Betreiber eines Handelsgewerbes.
Jedoch haften die Gesellschafter nach § 128 S. 1 HGB den Gläubigern für Verbindlichkeiten der OHG unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Gleichzeitig vertreten sie selbst die Gesellschaft (§ 114 HGB, § 125 HGB); sie werden unmittelbar in das Handelsregister eingetragen (§ 106 HGB). Die Gesellschafter tragen dadurch das unmittelbare Geschäftsrisiko, so dass sie steuerrechtlich als "Mitunternehmer" qualifiziert werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Vor diesem Hintergrund ist umstritten, ob die vertretungsbefugten OHG-Gesellschafter das Gewerbe ihrer OHG "betreiben".
Ein Teil der Literatur sieht die Lage hier genauso wie bei der GmbH: Kaufmann ist und bleibt ausschließlich die rechtsfähige Gesellschaft als Trägerin des Unternehmens (§ 124 HGB), die Gesellschafter sind davon klar zu trennen - sie haften nur akzessorisch.
Die herrschende, insb. von der Rechtsprechung vertretene, Gegenansicht bejaht hingegen das Betreiben des Gewerbes - denn die Gesellschafter verfügen bei Vertragsschluss wegen der persönlichen Haftung auch über ihr eigenes Vermögen. Dementsprechend ist die OHG letztlich nur ein einheitlicher Name für die Gesamtheit der Gesellschafter, so dass die vertretungsbefugten Gesellschafter auch als Kaufleute gelten müssen.