1. Wer ist "Ist-Kaufmann" (§ 1 HGB)?
d. Welche Bedeutung hat die Eintragung?
Zwar hat auch der Ist-Kaufmann i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB nach § 29 HGB die Pflicht, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ein Unternehmensträger, der für seine Tätigkeit kaufmännische Einrichtungen benötigt, ist jedoch automatisch Kaufmann, auch wenn er nicht im Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung wirkt also nur deklaratorisch.
Unterlässt der Kaufmann die Eintragung, kann er vom Registergericht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft dazu gezwungen werden (§ 14 S. 1 HGB). Viel bedeutsamer ist insoweit aber § 15 Abs. 1 HGB: Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war. Das bedeutet, dass sich der Gewerbetreibende erst nach seiner Eintragung auf die Eigenschaft als Kaufmann berufen darf, also z.B. die Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 2 HGB geltend machen kann. Umgekehrt darf ihn ein Dritter hingegen als Kaufmann behandeln - er muss dann beweisen, dass er nach Art und Umfang keine kaufmännischen Einrichtungen benötigte.
Die Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB wirkt also wie beim Scheinkaufmann nur zum Nachteil, nicht aber zum Vorteil des Gewerbetreibenden.