A. Worum geht es im Han­dels­recht?

Was ver­steht man un­ter "Un­ter­neh­mens­recht"?

Das Han­dels­recht ist nur ein Aus­schnitt aus dem wei­ter zu ver­ste­hen­den Un­ter­neh­mens­recht. Die­ses hat sich vom Kauf­manns­be­griff ge­löst und knüpft statt­des­sen weit­ge­hend al­lein an eine wirt­schaft­li­che Tä­tig­keit an. An­lass hier­für ist oft das Eu­ro­pa­recht - denn in der EU gibt es kei­nen un­ter al­len Mit­glied­staa­ten ein­heit­li­chen Be­griff der "Kauf­leu­te". Zu be­ach­ten ist, dass § 14 Abs. 1 BGB an­ders als §§ 1-6 HGB nicht all­ge­mein auf die Per­son, son­dern stets auf das kon­krete Ge­schäft ab­stellt.

Hierzu ge­hö­ren zu­nächst alle Ver­brau­cher­schutz­re­geln, die Un­ter­neh­mer (§ 14 Abs. 1 BGB) ver­pflich­ten. Er­fasst sind aber auch etwa § 310 Abs. 1 BGB (Ein­schrän­kung der AGB-Kon­trol­le), § 271a BGB iVm 308 Nr. 1a, Nr. 1a BGB (Ein­schrän­kun­gen für Zah­lungs­fris­ten) oder § 288 Abs. 2 BGB (be­son­de­rer Ver­zugs­zins­satz).

Ne­ben dem BGB und dem HGB gibt es zu­dem eine Viel­zahl von pri­vat­recht­li­chen Son­der­ge­set­zen, die für Un­ter­neh­mer bzw. Un­ter­neh­men gel­ten.

Hierzu ge­hö­ren etwa das im UWG (Ge­setz ge­gen den un­lau­te­ren Wett­be­werb) ge­re­gelte Lau­ter­keits­recht oder das im GWB (Ge­setz ge­gen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen) und in den Art. 101, 102 AEUV ge­re­gelte Kar­tell­recht. Eben­falls auf Un­ter­neh­mer aus­ge­rich­tet sind die Ge­setze zum Ge­werb­li­chen Rechts­schutz (Pa­tent­ge­setz, Mar­ken­ge­setz, etc.). Zum Un­ter­neh­mens­recht im wei­te­ren Sinne ge­hö­ren zu­dem etwa das Ka­pi­tal­markt­recht, das Bank­recht oder das Ver­si­che­rungs­recht.

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