II. Was be­deu­tet "ne­ga­tive Pub­li­zi­tät" iSv § 15 Abs. 1 HGB?

3. Wel­che Rechts­folge hat § 15 Abs. 1 HGB?

Lie­gen die Voraus­set­zun­gen vor, kön­nen ei­nem Drit­ten die vom Han­dels­re­gis­ter/­der Be­kannt­ma­chung ver­schwie­ge­nen wah­ren Tat­sa­chen nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den.

15 Abs. 1 HGB be­trifft (e­benso wie § 15 Abs. 2 HGB und § 15 Abs. 3 HGB) nur die ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Tat­sa­chen als sol­che - alle Um­stände au­ßer­halb des Re­gis­ters blei­ben also un­be­rührt! Nur weil der Wi­der­ruf sei­ner Pro­kura nicht ein­ge­tra­gen ist, kann ein nach­weis­lich ge­schäfts­un­fä­hig ge­wor­de­ner (§ 104 Nr. 2 BGB iVm § 105 Abs. 1 BGB) Pro­ku­rist nicht auf ein­mal wirk­same Ver­träge für einen Kauf­mann ab­schlie­ßen!

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