6. Wer ist "Scheinkaufmann"?
c. Fall: Der behauptete Kaufmann
| Rechtsanwalt R least sich bei B einen Mercedes. Sie vereinbaren, dass R bei verspäteter Rückgabe eine hohe Vertragsstrafe zahlen muss. Nach verspäteter Rückgabe kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Leasingvertrag zwischen R und B, wobei R die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragt nach § 343 BGB. B behauptet, dies sei nach § 348 HGB nicht möglich. Zwar sei R nicht im Handelsregister eingetragen, was B zum Zeitpunkt des Leasingvertrages nicht wusste, R habe sich aber ständig gegenüber ihm als Kaufmann ausgegeben und sogar ausdrücklich behauptet, er sei Kaufmann. Außerdem verwende er ein so aufwendig gestaltetes Briefpapier, wie es nur Kaufleute haben. B hält eine Vertragsstrafe bei Leasingverträgen für unverzichtbar und schließt daher nur mit Kaufleuten Verträge ab. R entgegnet, dass er als Freiberufler kein Gewerbe betreibt und damit nie Kaufmann sein kann. Das sei doch offensichtlich. |
| Kann das Gericht die Vertragsstrafe dann nicht herabsetzen? |
| Lösungsvorschlag |
Das Gericht kann die Vertragsstrafe auf Antrag des Schuldners nach § 343 BGB auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Dies ist nicht möglich, wenn § 348 HGB einschlägig ist. |
| I. Kaufmannseigenschaft des R |
Dann muss R Kaufmann sein. Kaufmann nach § 1 HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Als Anwalt übt R einen freien Beruf aus, womit schon kein Gewerbe vorliegt. R ist also kein Kaufmann nach § 1 HGB. Nach § 5 HGB ist Kaufmann, wessen Firma im Handelsregister eingetragen ist. R ist nicht im Handelsregister eingetragen. Somit ist R auch nicht Kaufmann nach § 5 HGB. |
| II. Scheinkaufmannseigenschaft |
Jedoch könnte R Scheinkaufmann sein. Dann muss R zunächst zurechenbar einen Vertrauenstatbestand gesetzt haben. Dass R aufwendiges Briefpapier nutzt, kann kein Indiz für seine Kaufmannseigenschaft sein, da dies lediglich auf eine allgemeine unternehmerische Tätigkeit hindeutet. Jedoch hat R durch die ausdrücklich Behauptung gegenüber B den Eindruck erweckt, er sei Kaufmann. Zwar kann R nicht einmal Kaufmann sein, wenn er in das Handelsregister eingetragen wäre (s.o.), jedoch kann es auf die Rechtskenntnis des Dritten beim Setzen eines Rechtsscheins nicht ankommen. Folglich setzt R auch mit der unschlüssigen Behauptung einen zurechenbaren Rechtsschein. B muss gutgläubig gewesen sein. B hatte keine Einsicht in das Handelsregister genommen. Einerseits trifft ihn keine Nachforschungspflicht, andererseits wäre R als Rechtsanwalt wohl kaum in das Handelsregister eingetragen worden. B wusste auch nicht, dass Freiberufler nicht Kaufmann sein können. Zwar ist dies für R als Rechtsanwalt selbstverständlich. Dem Laien muss dies nicht bekannt sein. B durfte vielmehr darauf vertrauen, dass er, wenn R als Rechtsexperte behauptet, er sei Kaufmann, dies auch glauben darf. B hatte damit weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von der wahren Rechtslage und war damit gutgläubig. Hätte B gewusst, dass R kein Kaufmann ist, hätte er mit ihm keinen Leasingvertrag abgeschlossen, da er nur mit Kaufleuten Leasingverträge abschließt, um die Vertragsstrafe gerade zu sichern. B kam es damit auch auf die Kaufmannseigenschaft des R an. |
| III. Ergebnis |
| Folglich gilt R als Kaufmann. Die handelsrechtliche Regelung des § 348 HGB ist damit anwendbar. Das Gericht kann die Vertragsstrafe nicht heruntersetzen. |