1. Wer ist "Ist-Kaufmann" (§ 1 HGB)?
c. Wer "betreibt" das Gewerbe?
Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Betreiber eines Gewerbes ist, wer persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet und verpflichtet wird. Personen, die zwar im Geschäftsbetrieb tätig sind, von den geschäftlichen Risiken aber nicht unmittelbar betroffen werden, sind keine Gewerbetreibende. Damit ist die Person des Unternehmensträgers angesprochen und es wird eine Abgrenzung von bloßen Angestellten erforderlich.
In der Klausur ist die Eigenschaft als „Betreiber“ regelmäßig unproblematisch; lange Ausführungen dazu sind also überflüssig.
- Jede natürliche Person (jeder Mensch, § 1 BGB) kann Kaufmann sein. Uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich (vgl. § 1629a BGB). Allerdings benötigt der Minderjährige eine besondere Genehmigung (§ 112 BGB).
- Ein Handelsgewerbe kann aber auch von einer Handelsgesellschaft betrieben werden (§ 6 Abs. 1 HGB). Dies sind die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (so die Überschrift des zweiten Buchs des HGB), aber kraft Fiktion auch die Aktiengesellschaft (§ 3 Abs. 1 AktG) und die GmbH (§ 13 Abs. 3 GmbHG).
- Nicht erforderlich ist, dass das Unternehmen dem Betreiber gehört. Betreiber ist daher der Pächter eines Gewerbebetriebs (etwa eines Kiosks oder einer Fast-Food-Filiale), nicht hingegen der Eigentümer (als Verpächter). Auch der selbstständige (!) Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB betreibt ein eigenes Gewerbe.
- Maßgeblich ist, wer die Entscheidungen trifft, die Gewinne erhält und für Verluste haftet - ausgeschlossen sind also alle weisungsgebundenen Angestellten. Aber auch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte betreiben das Gewerbe nicht, da sie weder mit ihrem Privatvermögen haften noch unmittelbar von den Geschäften profitieren. Dies gilt auch für den Insolvenzverwalter: er "betreibt" nicht das Unternehmen des Insolvenzschuldners, sondern darf nur mit Wirkung für und gegen dieses Unternehmen handeln.
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