I. Welche Rücktrittsgründe sind zu unterscheiden?
1. Wann ist die Fristsetzung bei Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung entbehrlich?
Nach § 323 Abs. 1 BGB erfordert der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, dass erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt wurde. Diese Fristsetzung ist nur ausnahmsweise in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich:
- § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Der Schuldner verweigert die (vertragsgemäße) Erfüllung seiner Leistungspflicht nur ernsthaft und endgültig, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten (§ 157 BGB) eindeutig ist, dass er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr handeln wird ("letztes Wort"). Nur in diesen (sehr seltenen Fällen) wäre es eine unnötige Formalität, erst eine Frist zu setzen und diese abzuwarten. Meist bedeutet eine Ablehnung der Erfüllung nur, dass man in Verhandlungen eintreten will oder nähere Erklärungen (etwa über einen Mangel) erwartet - im Zweifel will der Schuldner nicht auf sein Recht zur Erfüllung in Natur bzw. zur regelmäßig kostengünstigeren Reparatur bzw. Ersatzlieferung (das meint die "Nacherfüllung" im Sinne von § 439 Abs. 1 BGB, § 635 BGB) verzichten.
Wenn V als Verkäufer eines Autos bestreitet, dass dieses einen Mangel hat und deshalb die Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB iVm § 439 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Käufer K verweigert, erklärt er damit nicht, unter keinen Umständen erfüllen zu wollen. Wenn nämlich der Mangel vorliegt, kann er durchaus noch das Auto reparieren oder einen Ersatz liefern. Ob ein Mangel vorliegt ist ggf. vor Gericht zu klären (und dann die Gelegenheit zur Reparatur zu geben); K darf nicht sofort zurücktreten.
Ist K demgegenüber auf einmal vermögenslos, wird zwar die Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht unmöglich im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB ("Geld hat man zu haben"). Jedoch kann V, wenn K die Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB verweigert, sofort zurücktreten, da hier eine Besserung oder abweichende Entscheidung nicht zu erwarten ist.
- § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Wenn ein Termin bzw. eine Frist für den Schuldner zwar wesentlich ist, aber die Leistung auch danach noch für ihn (wenn auch in geringerem Maße) sinnvoll ist, spricht man von einem "relativen Fixgeschäft". Während bei einem absoluten Fixgeschäft die spätere Leistung zwecklos wäre (und deshalb Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB eintritt), begründet ein derartiges relatives Fixgeschäft nur einen besonderen Rücktrittsgrund - und auch dies nur, soweit die Bedeutung des Termins nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände erkennbar war. Es genügt also weder die bloße Erwartung der Lieferung zu einem bestimmten Termin noch eine beliebige Terminvereinbarung - erforderlich ist sowohl (1) eine wesentliche Bedeutung und (2) deren Erkennbarkeit.
- § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Nur bei der nicht vertragsgemäßen Leistung, nicht jedoch bei völliger Nichtleistung erlaubt § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine allgemeine Interessenabwägung zwischen Gläubiger und Schuldner. In der Praxis geht es dabei um besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen oder ein besonderes Leistungsinteresse.
Täuscht Verkäufer V den Käufer K vorsätzlich darüber, dass der Motor des verkauften Gebrauchtwagens erheblich beschädigt ist, kann er grundsätzlich diesen Mangel (wenn er entdeckt wird) durch Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 iVm § 439 Abs. 1 BGB) beseitigen. Allerdings wird der irregeführte Käufer K im Zweifel V nicht mehr vertrauen (vielleicht wurden ja noch andere Mängel verschwiegen oder die Nacherfüllung wird ebenfalls schlecht erledigt). Daher darf K sofort zurücktreten, ohne V Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Das Interesse des V an einem "Recht auf zweite Andienung" fällt nicht ins Gewicht, da er den Mangel bereits vor Gefahrübergang (§ 446 BGB, § 447 BGB) hätte beseitigen oder zumindest eine entsprechende (negative) Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) gegen Preisnachlass mit dem Käufer treffen können.