c. Wie ist die Rechtsposition des Dritten ausgestaltet?
Welche Rechte hat der Dritte bei Schlechtleistung?
Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob eine Leistung "wie geschuldet" (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. "vertragsgemäß" (§ 323 Abs. 1 BGB) ist, nach der Vereinbarung zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger. Diese können den Vertragsinhalt ändern. Der Dritte muss die Leistung hingegen grundsätzlich so hinnehmen, wie sie vereinbart wurde. Entspricht die Leistung diesen Anforderungen nicht, ist zu differenzieren:
- In jedem Fall hat der Dritte in einem echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) bei mangelhafter Leistung Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung (z.B. nach § 439 BGB, § 635 BGB, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB), denn er soll ja gerade einen Anspruch auf die (vertragsgemäße) Leistung haben.
- Der Dritte kann vom Versprechenden (Schuldner) Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Schutzpflichten, Leistungspflichten oder Verzögerung (§ 280 Abs. 2 BGB) verlangen. Dies gilt sogar beim unechten Vertrag zugunsten Dritter.
- Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB) kann er nur beim echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB verlangen, da er nur dann ein eigenes Forderungsrecht hat. Zudem ist der Schadensersatz in diesem Fall stets nach der Surrogationsmethode zu berechnen, da der Dritte keine Gegenleistung erbringen muss (und das Verhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger nicht umgestalten kann). Das bedeutet: Der Versprechende muss Schadensersatz statt der Leistung an den Dritten nur Zug-um-Zug gegen Erbringung der vom Versprechensempfänger vereinbarten Gegenleistung erbringen.
Aufgrund eines Schenkungsversprechens (§ 516, 518 BGB) zwischen G und seiner erwachsenen Tochter D schließt G mit seinem Nachbarn S einen Kaufvertrag (§§ 433, 328 BGB) über dessen Gebrauchtwagen zugunsten der D. D ist während der Verhandlungen anwesend und soll nach der Abrede zwischen G und S unmittelbar Rechte einklagen können. Einen Tag vor der geplanten Übergabe und Übereignung (§ 929 S. 1 BGB) des Autos an die D setzt S seine Garage fahrlässig in Brand und das Auto wird irreparabel zerstört. D kann nun aufgrund der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) der Erfüllung den S auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB in Anspruch nehmen. S kann diese Zahlung jedoch nicht mit einem etwaigen Gegenanspruch verrechnen, da D gegenüber S keine Leistungspflichten hat. Allerdings kann S die Zahlung so lange verweigern, wie Ds Vater G den Kaufpreis nicht zahlt.
- Umstritten ist schließlich, ob dem Dritten ein Rücktrittsrecht für den Vertrag zwischen Versprechensempfänger (Gläubiger) und Versprechendem (Schuldner) zukommt. Im obigen Beispiel wäre das D, welche das Schuldverhältnis zwischen S und G durch Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandeln könnte.
Dagegen spricht, dass
- weil der Dritte den zugrundeliegenden Vertrag nicht geschlossen hat, er ihn grundsätzlich nicht ohne den Versprechensempfänger ändern darf.
- Selbstverständlich kann insoweit aber etwas anderes vereinbart werden. Sollte dem Dritten ein unentziehbares Recht eingeräumt werden, bedarf ein Rücktritt jedenfalls seiner Zustimmung.
Teilweise wird dem aber entgegengehalten, dass
- derjenige, der einen echten Vertrag zugunsten Dritter abschließt, gerade dem Dritten die vollständige Entscheidungsbefugnis bezüglich der Leistung einräumen will. Das Rücktrittsrecht sei untrennbar mit dem Anspruch auf die Leistung verbunden. Wer also die Leistung fordern könne, müsse auch zurücktreten können.
- Eine etwaige Gegenleistung des Versprechenden sei dann aber natürlich an den Versprechensempfänger zurückzugewähren.