3. Was gilt bei Rück­tritt we­gen man­gel­haf­ter Er­satz­leis­tung?

a. Wie ist die In­zah­lung­nahme ei­nes Er­satz­ge­gen­stan­des recht­lich zu be­ur­tei­len?

  • Nimmt man an, dass der ur­sprüng­li­che Kauf­ver­trag (§ 433 BGB) durch einen Än­de­rungs­ver­trag (§ 311 Abs. 1 BGB) in einen Tausch (§ 480 BGB) ver­wan­delt wur­de, würde ein Rück­tritt des ur­sprüng­li­chen Ver­käu­fers von der Ver­ein­ba­rung über die An­nahme des "an Er­fül­lung statt" (§ 364 Abs. 1 BGB) er­brach­ten Er­satz­ge­gen­stands (§ 365 BGB iVm § 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB) dazu füh­ren, dass der ge­samte Tausch­ver­trag nach § 346 BGB rück­ab­zu­wi­ckeln wä­re. V dürfte also seine Leis­tung (den PKW) zu­rück­ver­lan­gen, müsste aber auch K das be­reits er­hal­tene Geld zu­rück­zah­len.
  • Man kann auch an­neh­men, dass die Ab­rede über die In­zah­lung­nahme der Ab­schluss ei­nes neuen Kauf­ver­tra­ges war - K ver­kauft sei­nen PKW an V. Statt je­doch zu be­zah­len, konnte V mit sei­ner For­de­rung ge­gen K auf­rech­nen. Tritt nun V vom Kauf­ver­trag mit K zu­rück, muss K das Er­langte (hier: die Be­frei­ung von sei­ner Zah­lungs­pflicht ge­gen­über V) zu­rück­ge­wäh­ren. Da dies nicht mög­lich ist, muss er nach § 346 Abs. 2 BGB Wer­ter­satz leis­ten - also doch wie­der an V den vol­len Preis zah­len.
  • Schließ­lich ist denk­bar, dass der PKW "an Er­fül­lung statt" (§ 364 Abs. 1 BGB) an­ge­nom­men wur­de. Der Käu­fer hatte in­so­weit durch die Ab­rede eine zu­sätz­li­che Er­set­zungs­be­fug­nis er­wor­ben. Ist die an Er­fül­lung statt über­ge­bene Leis­tung man­gel­haft, greift nach § 365 BGB das kauf­recht­li­che Ge­währ­leis­tungs­recht. Der nach § 365 BGB iVm § 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB mög­li­che Rück­tritt hat in­so­weit aber (wie bei Ab­schluss von zwei par­al­le­len Kauf­ver­trä­gen) nur zur Fol­ge, dass die Än­de­rung mit Wir­kung für die Zu­kunft ent­fällt und die im Hin­blick auf diese Än­de­rung er­brach­ten Leis­tun­gen zu­rück­zu­ge­wäh­ren sind. Das be­deu­tet, dass der Er­satz­ge­gen­stand (§ 346 Abs. 1 BGB) bzw. des­sen Wert (§ 346 Abs. 2 BGB) her­aus­zu­ge­ben ist (durch Über­eig­nung nach §§ 929 ff. BGB, durch Ab­tre­tung nach §§ 398 ff. BGB, etc.).
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