6. Was gilt für Aufwendungsersatzansprüche (§ 347 Abs. 2 BGB)?
b. Was gilt für den Ersatz sonstiger Aufwendungen (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Für alle sonstigen Aufwendungen besteht nach § 347 Abs. 2 S. 2 BGB ein Herausgabeanspruch nur, soweit der andere Teil durch diese Vermögensopfer bereichert ist. Es muss sich dabei nicht unbedingt um Verwendungen (also Ausgaben in Bezug auf eine Sache) handeln.
Zwar handelt es sich bei den Vertragsabschlusskosten, z.B. Ausgaben für einen Notar oder Kosten für die Anreise zum Leistungsort, um freiwillige Vermögensopfer und damit um Aufwendungen, der andere Teil ist hierdurch aber nicht bereichert.
Der Rücktrittsgegner muss durch die Aufwendungen (noch) bereichert sein. Obwohl dies kein Rechtsfolgenverweis auf §§ 812 ff. BGB ist, muss wie bei § 996 BGB der Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 BGB berücksichtigt werden. Der Rückgewährgläubiger kann sich auf Entreicherung berufen, wenn die Aufwendung sein Vermögen tatsächlich nicht vergrößert hat. Hier stellt sich zudem das Problem der aufgedrängten Bereicherung.
V verkauft Tuning-Fan K einen Pkw. In Unkenntnis über einen Rücktrittsgrund des V "tunt" K den Pkw, indem er diesen für 3.000 € mit einem Flip-Flop-Lack lackieren lässt, mit Chromfelgen ausstattet und eine Lachgaseinspritzung installiert. Hier ist es sehr fraglich, ob der V im Falle des Rücktritts durch diese preislich nicht unerheblichen Änderungen bereichert ist.
Umstritten ist, ob eine objektive Wertmehrung genügt oder auch ein subjektiver Nutzen gerade für den Rückgewährgläubiger erforderlich ist.
Einerseits wird insoweit allein auf den objektiven Wert der zurückgewährten Leistung abgestellt. Dann besteht auch bei unerwünschten Verbesserungen ein Anspruch auf Ersatz der objektiven Steigerung des potentiellen Weiterveräußerungserlöses.
Andererseits wird ein subjektiver Vorteil verlangt. Der aufgedrängten Bereicherung wird analog § 951 BGB durch die Einräumung eines Wegnahmerechts begegnet; will der Rückgewährgläubiger die Verbesserung nicht, muss er dem Rückgewährschuldner gestatten, wertsteigernde Gegenstände wegzunehmen, um sich so der Ersatzpflicht zu entziehen.