6. Was gilt für Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che (§ 347 Abs. 2 BGB)?

b. Was gilt für den Er­satz sons­ti­ger Auf­wen­dun­gen (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB)?

Für alle sons­ti­gen Auf­wen­dun­gen be­steht nach § 347 Abs. 2 S. 2 BGB ein Her­aus­ga­be­an­spruch nur, so­weit der an­dere Teil durch diese Ver­mö­gen­sop­fer be­rei­chert ist. Es muss sich da­bei nicht un­be­dingt um Ver­wen­dun­gen (also Aus­ga­ben in Be­zug auf eine Sa­che) han­deln.

Zwar han­delt es sich bei den Ver­trags­ab­schluss­kos­ten, z.B. Aus­ga­ben für einen No­tar oder Kos­ten für die An­reise zum Leis­tungs­ort, um frei­wil­lige Ver­mö­gen­sop­fer und da­mit um Auf­wen­dun­gen, der an­dere Teil ist hier­durch aber nicht be­rei­chert.

Der Rück­tritts­geg­ner muss durch die Auf­wen­dun­gen (noch) be­rei­chert sein. Ob­wohl dies kein Rechts­fol­gen­ver­weis auf §§ 812 ff. BGB ist, muss wie bei § 996 BGB der Rechts­ge­danke des § 818 Abs. 3 BGB be­rück­sich­tigt wer­den. Der Rück­ge­währ­gläu­bi­ger kann sich auf En­trei­che­rung be­ru­fen, wenn die Auf­wen­dung sein Ver­mö­gen tat­säch­lich nicht ver­grö­ßert hat. Hier stellt sich zu­dem das Pro­blem der auf­ge­dräng­ten Be­rei­che­rung.

V ver­kauft Tu­ning-Fan K einen Pkw. In Un­kennt­nis über einen Rück­tritts­grund des V "t­unt" K den Pkw, in­dem er die­sen für 3.000 € mit ei­nem Flip-Flop-Lack la­ckie­ren lässt, mit Chrom­fel­gen aus­stat­tet und eine Lach­ga­sein­sprit­zung in­stal­liert. Hier ist es sehr frag­lich, ob der V im Falle des Rück­tritts durch diese preis­lich nicht un­er­heb­li­chen Än­de­run­gen be­rei­chert ist.

Um­strit­ten ist, ob eine ob­jek­tive Wert­meh­rung ge­nügt oder auch ein sub­jek­ti­ver Nut­zen ge­rade für den Rück­ge­währ­gläu­bi­ger er­for­der­lich ist.

Ei­ner­seits wird in­so­weit al­lein auf den ob­jek­ti­ven Wert der zu­rück­ge­währ­ten Leis­tung ab­ge­stellt. Dann be­steht auch bei un­er­wünsch­ten Ver­bes­se­run­gen ein An­spruch auf Er­satz der ob­jek­ti­ven Stei­ge­rung des po­ten­ti­el­len Wei­ter­ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses.

An­de­rer­seits wird ein sub­jek­ti­ver Vor­teil ver­langt. Der auf­ge­dräng­ten Be­rei­che­rung wird ana­log § 951 BGB durch die Ein­räu­mung ei­nes Weg­nah­me­rechts be­geg­net; will der Rück­ge­währ­gläu­bi­ger die Ver­bes­se­rung nicht, muss er dem Rück­ge­währ­schuld­ner ge­stat­ten, wert­stei­gernde Ge­gen­stände weg­zu­neh­men, um sich so der Er­satz­pflicht zu ent­zie­hen.

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