4. Was gilt für die Her­aus­gabe von Nut­zun­gen (§ 346 Abs. 1 BGB, § 347 Abs. 1 BGB)?

a. Zu wel­chem Zeit­punkt müs­sen die Nut­zun­gen ge­zo­gen wer­den?

Nach dem kla­ren Ge­set­zes­wort­laut ist es ohne Be­deu­tung, ob die nach § 347 Abs. 1 S. 1 BGB nicht ge­zo­ge­nen Nut­zun­gen vor oder nach der Aus­übung des Rück­tritts­rechts hät­ten ge­zo­gen wer­den müs­sen. Auch hier würde aber der­je­ni­ge, der gar nichts von der Rück­tritts­mög­lich­keit weiß, be­nach­tei­ligt.

Da­her wird durch § 347 Abs. 1 S. 2 BGB wie in § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB der­je­nige pri­vi­le­giert, der auf­grund ei­nes ge­setz­li­chen Rück­tritts­rechts (aus § 323 BGB, § 324 BGB oder § 326 Abs. 5 BGB - aber nicht aus § 313 Abs. 3 BGB) zum Rück­tritt be­rech­tigt ist: Er muss bei der Zie­hung von Nut­zun­gen nicht die ob­jek­tiv im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt an­wen­den, son­dern haf­tet nur für die Sorg­falt, die er in ei­ge­nen An­ge­le­gen­hei­ten an­zu­wen­den pflegt (di­li­gen­tia quam in suis); zu­min­dest haf­tet er aber für grobe Fahr­läs­sig­keit (§ 277 BGB).

Wie § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB ist diese Pri­vi­le­gie­rung ent­spre­chend auf ver­trag­li­che Rück­tritts­rechte an­wend­bar, wel­che den ge­setz­li­chen Rück­tritts­grün­den nach­ge­bil­det sind. Zu­dem ist die Re­ge­lung nach um­strit­te­ner Auf­fas­sung (siehe oben bei § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB) auf den Zeit­raum bis zur Kennt­ni­ser­lan­gung vom Rück­tritts­grund te­leo­lo­gisch zu re­du­zie­ren.

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