3. Wann ist die Wertersatzpflicht ausgeschlossen (§ 346 Abs. 3 BGB)?
a. Für welche Rücktrittsrechte gilt § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB?
Nach dem klaren Wortlaut greift der Ausschluss des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB nur im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts (also insb. für § 323 BGB, § 324 BGB und § 326 Abs. 5 BGB). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass nur in diesem Fall der Rücktrittsberechtigte gutgläubig im Hinblick auf seine dauerhafte Verwendungsmöglichkeit und deshalb besonders schutzwürdig sei.
Diese pauschale Verknüpfung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB mit gesetzlichen Rücktrittsrechten ist aber in zweierlei Hinsicht unzutreffend:
- Zunächst kann ein vertragliches Rücktrittsrecht genauso wie ein gesetzliches Rücktrittsrecht an Voraussetzungen geknüpft sein, auf deren Vorliegen der Rücktrittsberechtigte keinen Einfluss hat. Dann ist der Rücktrittsberechtigte aber in genau derjenigen Konfliktlage, die § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB im Blick hat: Er kann entweder zurücktreten und muss dann die Gegenleistung als Wertersatz erbringen oder aber er verzichtet auf die Ausübung seines Rücktrittsrechts. Ein Anlass, vor Kenntnis der Rücktrittsmöglichkeit besonders vorsichtig zu sein (d.h. mit der Sache wie mit einem fremden Gegenstand umzugehen), existiert nicht. Insoweit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor; da § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB eine vergleichbare Interessenlage regelt, ist die Norm auf diesen Fall analog anzuwenden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein für den Käufer günstiges vertragliches Rücktrittsrecht (z.B. abweichend von § 323 Abs. 1 BGB ohne Fristsetzungserfordernis) für den Fall eines Sachmangels im Sinne von § 434 BGB gewährt wird. Es wäre widersinnig, für diesen Fall vollen Wertersatz zu gewähren, nach (vergeblicher) Fristsetzung bzw. bei anderer Begründung des Rücktritts hingegen den Wertersatz auszuschließen.
- Andererseits ist die Anknüpfung an gesetzliche Rücktrittsrechte aber zu weit: Auch § 313 Abs. 3 BGB gewährt bei einer Störung der Geschäftsgrundlage ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Wer hier aber zurücktritt, ist dem Zufall überlassen. Es wäre kaum zu rechtfertigen, denjenigen, der den Rücktritt erklärt, (durch den Entfall der Wertersatzpflicht) zu privilegieren; die andere Partei bliebe dagegen zur Rückgewähr der empfangenen Leistung verpflichtet. Denn § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigt sich nur dadurch, dass der Rücktrittsgegner eine Pflicht zur Leistung (§ 323 BGB iVm § 241 Abs. 1 BGB) oder zumindest zur Rücksichtnahme (§ 324 BGB iVm § 241 Abs. 2 BGB) verletzt hat (wenngleich er dies ggf. nicht zu vertreten hat). § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB geht also in diesem Fall planwidrig zu weit - die Norm ist für diese Konstellation also teleologisch zu reduzieren.