2. Welche Bedeutung hat die Wertersatzpflicht (§ 346 Abs. 2 BGB)?
a. Was muss man zu § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB wissen?
Das Gesetz unterscheidet in § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB drei verschiedene Modalitäten:
Eine genaue Definition der Begrifflichkeiten müssen Sie hierzu in der Klausur nicht liefern. Es genügt ein "natürliches" Verständnis! Sparen Sie sich also die Gedächtnisleistung.
- Verbrauch: Ein Gegenstand wird "verbraucht", wenn die Sachsubstanz bestimmungsgemäß verzehrt wird; der bloße Wertverlust ("Verschleiß") durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch zählt hingegen nicht hierzu (der entsprechende Wert wird als Nutzung ersetzt; ansonsten würde ein doppelter Ersatz erfolgen).
Eine Wurst wird verbraucht, indem man sie isst. Heizöl wird verbraucht, indem man es verbrennt. Ein Auto wird nicht durch Fahren verbraucht.
- Veräußerung und Belastung beziehen sich auf wirksame Verfügungen über den Gegenstand (Übereignung, Bestellung eines Pfandrechts etc.). Erfasst sind aber auch schuldrechtliche Verträge, die einer Rückgewähr entgegenstehen (etwa Miete wegen § 566 BGB bei Immobilien bzw. wegen § 986 Abs. 2 BGB bei beweglichen Sachen). Keine Veräußerung liegt in bloßem Abhandenkommen iSv § 935 Abs. 1 BGB (insb. Verlust oder Diebstahl).
- Verarbeitung und Umgestaltung lehnen sich an § 950 BGB an (vgl. Wortlaut dort: Verarbeitung oder Umbildung). Sie setzen eine menschlich gesteuerte Arbeitsleistung voraus, welche zu einer nicht unerheblichen Änderung führt. Ausgeschlossen ist damit insbesondere eine bloße Reparatur.
Veräußerung, Belastung, Verarbeitung und Umgestaltung lassen sich oftmals rückgängig machen. Daher ist umstritten, ob der Rückgewährschuldner von Anfang an auf die reine Geldzahlung nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB bestehen darf oder ob er vorrangig versuchen muss, den Gegenstand in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
Teilweise wird angenommen, dass die ausdrücklich angeordnete Wertersatzpflicht in § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB eine eindeutige Wertentscheidung enthält. Danach ist stets nur Geld geschuldet; der Rücktrittsgläubiger kann daher nicht mehr Rückgewähr im ursprünglichen Zustand verlangen, soweit einer der dort geregelten Fälle vorliegt.
Demgegenüber wird überwiegend die Rückgewähr in Natur nach § 346 Abs. 1 BGB als gegenüber dem Wertersatz vorrangige Pflicht angesehen. Danach soll der Rücktrittsschuldner vorrangig versuchen, die von ihm selbst verursachten gezielten Veränderungen (Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung) umzukehren, bevor er sich auf reinen Wertersatz in Geld zurückziehen kann. Nur wenn dies ausnahmsweise unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) oder unzumutbar (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) ist, darf er stattdessen Geld als Wertersatz zahlen. Daher muss der Rücktrittsschuldner also versuchen, die Sache zurückzuerwerben, die Belastung zu beseitigen oder die Verarbeitung bzw. Umgestaltung rückgängig zu machen.