E. In welchem Umfang werden frustrierte Aufwendungen ersetzt?
II. Wie verhält sich § 284 BGB zu den §§ 280 ff. BGB?
Nach § 284 BGB kann anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangt werden. Das bedeutet drei Dinge:
- Zunächst müssen die Voraussetzungen von § 311a Abs. 2 BGB oder von § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 BGB, § 282 BGB oder § 283 BGB vorliegen. Sie müssen also den kompletten Tatbestand bis auf das Vorliegen eines Schadens prüfen und bejahen.
1. Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)
2. Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 241 BGB)
3. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)
4. Aufwendungen, deren Zweck nicht erreicht wird
5. Tätigung im Vertrauen auf Erhalt der Leistung und Vornahme billigenswert
6. Weitere Voraussetzungen des § 281 BGB, § 282 BGB oder § 283 BGB
- Neben dem Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann nur ein Verzögerungsschaden nach § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB oder ein einfacher Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. In keinem Fall kann jedoch neben den vergeblichen Aufwendungen Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden.
Ein Teil der Literatur folgert aus dieser Einschränkung, dass vergebliche Aufwendungen auch nicht nach der Rentabilitätsvermutung zu ersetzen seien. Denn dadurch würde die Einschränkung des § 284 BGB ("Anstelle") unterlaufen.
Die überwiegende Ansicht betont hingegen, dass die Rentabilitätsvermutung nur die konsequente Anwendung des Schadensbegriffs der §§ 249 ff. BGB ist, den wir uns bereits näher angesehen haben.
- Da der Ersatz vergeblicher Aufwendungen an die Stelle des Schadensersatzes statt der Leistung tritt, ist auch der Anspruch auf die Leistung (§ 281 Abs. 4 BGB) ausgeschlossen.