C. Was ist ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht (§ 273 BGB, § 320 BGB)?

I. Was setzt § 273 Abs. 1 BGB vor­aus?

Das Zu­rück­be­hal­tungs­recht aus § 273 Abs. 1 BGB hat sechs Voraus­set­zun­gen:

  1. Ge­gen­sei­tig­keit: Der Schuld­ner muss einen An­spruch ge­gen den Gläu­bi­ger ha­ben und um­ge­kehrt der Gläu­bi­ger einen An­spruch ge­gen den Schuld­ner (wie bei der Auf­rech­nung). Un­schäd­lich ist, dass auf ei­ner Seite meh­rere Per­so­nen be­rech­tigt sind.
  2. Fäl­lig­keit und Durch­setz­bar­keit des Ge­gen­an­spruchs: Der An­spruch des Schuld­ners muss (e­ben­falls wie bei der Auf­rech­nung) durch­setz­bar und fäl­lig sein. Ohne Be­deu­tung für diese Voraus­set­zung ist selbst­ver­ständ­lich das Zu­rück­be­hal­tungs­recht des Gläu­bi­gers aus § 273 BGB, da die Re­ge­lung sonst ins Leere lau­fen wür­de. Ähn­lich wie bei der Auf­rech­nung ist zu­dem die Ver­jäh­rung un­be­acht­lich, wenn die An­sprü­che sich zu­min­dest für eine ju­ris­ti­sche Se­kunde un­ver­jährt ge­gen­über­stan­den (§ 215 BGB). Für den Ge­gen­an­spruch des Gläu­bi­gers gibt es keine Voraus­set­zun­gen.
  3. Keine Gleich­ar­tig­keit: Die An­sprü­che dür­fen nicht gleich­ar­tig sein, da sonst die Auf­rech­nung vor­ran­gig ist (§ 387 BGB).
  4. Kein Fall von § 320 Abs. 1 BGB: Die An­sprü­che dür­fen nicht die Haupt­leis­tungs­pflich­ten aus ei­nem ein­heit­li­chen ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag sein, da in­so­weit § 320 Abs. 1 BGB die vor­ran­gige Spe­zi­al­re­ge­lung dar­stellt.
  5. Sel­bes recht­li­ches Ver­hält­nis: Die An­sprü­che müs­sen auf dem­sel­ben recht­li­chen Ver­hält­nis be­ru­hen. Da­mit ist nicht etwa das­selbe Rechts­ge­schäft ge­meint, son­dern es ge­nügt ein wirt­schaft­li­cher oder in­halt­li­cher Zu­sam­men­hang. Das ist etwa bei ei­ner stän­di­gen Ge­schäfts­be­zie­hung der Fall.
  6. Kein Aus­schluss: Das Zu­rück­be­hal­tungs­recht darf nicht durch Ver­ein­ba­rung oder Ge­setz aus­ge­schlos­sen sein. Ein Aus­schluss be­steht für die Rück­gabe von Voll­machts­ur­kun­den (§ 175 BGB) und die Rück­gabe der Miet­sa­che (§ 570 BGB). Zu­dem fin­det u.a. § 393 BGB ana­loge An­wen­dung auf das Zu­rück­be­hal­tungs­recht. Ein Aus­schluss durch AGB ist nach § 309 Nr. 2b BGB nicht mög­lich.
Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32