D. Welche weiteren wichtigen Leistungsverweigerungsrechte gibt es?
II. Welche besonderen Zurückbehaltungsrechte hat der Bürge?
Ein Bürge haftet akzessorisch für die Schuld eines anderen (sog. Hauptschuldner, vgl. § 765 Abs. 1 BGB). Da er jedoch nicht selbst Schuldner ist, kann er keine Gestaltungsrechte wie Aufrechnung oder Anfechtung ausüben. Aus diesem Grund gewährt ihm § 770 BGB zwei besondere (dilatorische) Einreden:
- Die "Einrede der Anfechtbarkeit" (§ 770 Abs. 1 BGB) besteht, solange der Hauptschuldner seine Pflicht durch Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB vernichten kann. Läuft die Anfechtungsfrist ab (§ 122 BGB, § 124 BGB) oder bestätigt der Hauptschuldner das Rechtsgeschäft (§ 144 BGB), erlischt die Einrede.
- Die "Einrede der Aufrechenbarkeit" (§ 770 Abs. 2 BGB) haben wir bereits im Zusammenhang mit der Aufrechnung diskutiert. Voraussetzung ist, (1) dass der Hauptschuldner seine Pflicht durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen kann und (2) diese Möglichkeit bislang noch nicht genutzt hat. Auch diese Einrede erlischt, wenn die Aufrechnungslage nicht mehr besteht.
Der Bürge kann selbst weder die Aufrechnung (§ 388 BGB) noch die Anfechtung (§ 143 BGB) für den Hauptschuldner erklären. Er kann sich nur auf die Einrede berufen, solange der Hauptschuldner die Gestaltungsrechte ausüben kann.
Grundsätzlich soll nach § 771 S. 1 BGB der Bürge subsidiär haften - der Gläubiger soll sich vorrangig an den Gläubiger halten (das BGB nennt dies die dilatorische "Einrede der Vorausklage"). Diese ist aber verzichtbar - vor allem durch eine sog. "selbstschuldnerische Bürgschaft" (§ 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Im Handelsrecht ist diese Einrede sogar ganz ausgeschlossen (§ 349 S. 1 HGB).