D. Wel­che wei­te­ren wich­ti­gen Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­rechte gibt es?

II. Wel­che be­son­de­ren Zu­rück­be­hal­tungs­rechte hat der Bür­ge?

Ein Bürge haf­tet ak­zes­so­risch für die Schuld ei­nes an­de­ren (sog. Haupt­schuld­ner, vgl. § 765 Abs. 1 BGB). Da er je­doch nicht selbst Schuld­ner ist, kann er keine Ge­stal­tungs­rechte wie Auf­rech­nung oder An­fech­tung aus­üben. Aus die­sem Grund ge­währt ihm § 770 BGB zwei be­son­dere (di­la­to­ri­sche) Ein­re­den:

  • Die "Ein­rede der An­fecht­bar­keit" (§ 770 Abs. 1 BGB) be­steht, so­lange der Haupt­schuld­ner seine Pf­licht durch An­fech­tung gem. § 142 Abs. 1 BGB ver­nich­ten kann. Läuft die An­fech­tungs­frist ab (§ 122 BGB, § 124 BGB) oder be­stä­tigt der Haupt­schuld­ner das Rechts­ge­schäft (§ 144 BGB), er­lischt die Ein­re­de.
  • Die "Ein­rede der Auf­re­chen­bar­keit" (§ 770 Abs. 2 BGB) ha­ben wir be­reits im Zu­sam­men­hang mit der Auf­rech­nung dis­ku­tiert. Voraus­set­zung ist, (1) dass der Haupt­schuld­ner seine Pf­licht durch Auf­rech­nung zum Er­lö­schen brin­gen kann und (2) diese Mög­lich­keit bis­lang noch nicht ge­nutzt hat. Auch diese Ein­rede er­lischt, wenn die Auf­rech­nungs­lage nicht mehr be­steht.

Der Bürge kann selbst we­der die Auf­rech­nung (§ 388 BGB) noch die An­fech­tung (§ 143 BGB) für den Haupt­schuld­ner er­klä­ren. Er kann sich nur auf die Ein­rede be­ru­fen, so­lange der Haupt­schuld­ner die Ge­stal­tungs­rechte aus­üben kann.

Grund­sätz­lich soll nach § 771 S. 1 BGB der Bürge sub­si­diär haf­ten - der Gläu­bi­ger soll sich vor­ran­gig an den Gläu­bi­ger hal­ten (das BGB nennt dies die di­la­to­ri­sche "Ein­rede der Voraus­klage"). Diese ist aber ver­zicht­bar - vor al­lem durch eine sog. "selbst­schuld­ne­ri­sche Bürg­schaft" (§ 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Im Han­dels­recht ist diese Ein­rede so­gar ganz aus­ge­schlos­sen (§ 349 S. 1 HGB).

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