D. Welche weiteren wichtigen Leistungsverweigerungsrechte gibt es?
I. Welche besonderen Verweigerungsrechte folgen aus § 242 BGB?
Über die gesetzlich besonders geregelten Leistungsverweigerungsrechte hinaus kann die Durchsetzung eines Anspruchs im Einzelfall gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Obwohl dies nur die Durchsetzung des Anspruchs hindert, soll es sich nach h.M. nicht um eine "Einrede" handeln, sondern um eine "Einwendung", die vom Gericht von Amts wegen, d.h. auch ohne Erklärung und sogar ohne Kenntnis des Schuldners, berücksichtigt wird.
- Ein offensichtlicher Fall ist die sog. "dolo agit"-Einrede: Generell ist ein Hin- und Herreichen oder -zahlen unsinnig und dient allein der Schikane des Schuldners. Daher ist es rechtsmissbräuchlich, etwas herauszuverlangen, das sofort zurückzugeben ist ("dolo agit, qui petit, quod statim rediturus est").
- § 242 BGB umfasst zudem den Rechtsmissbrauch im engeren Sinne und den Vertragsbruch: Gibt es eine schuldrechtliche Pflicht gegenüber einem Dritten, das Recht nicht auszuüben, oder wird das Recht entgegen der vom Gesetz vorgesehenen Zweckrichtung ausgeübt, muss der Schuldner den Anspruch nicht erfüllen. Ein besonderer Fall ist das Schikaneverbot (§ 226 BGB).
- Unter § 242 BGB fällt zudem der Einwand unredlichen Rechtserwerbs: Wer ein Recht nur durch Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten oder gegen die Verkehrssitte erworben hat, darf es nicht geltend machen.
- Eine andere wichtige Fallgruppe ist die Einrede widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"): Wer einmal einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, muss sich an diesem festhalten lassen und darf keine Ansprüche geltend machen, die damit nicht in Einklang stehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass auf die Geltendmachung verzichtet wurde.
- Schließlich gehört in diesen Zusammenhang (als Untergruppe des widersprüchlichen Verhaltens) die peremptorische Einrede der Verwirkung. Diese verlangt anders als die Verjährung aber nicht nur den Ablauf einer gewissen Zeit ("Zeitmoment"), sondern zusätzlich ein sog. "Umstandsmoment" - also ein über den bloßen Zeitablauf hinausgehender, vertrauensbegründender Tatbestand.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).