B. Was be­wirkt die Ver­jäh­rung (§ 214 BGB)?

II. Wie lange dau­ert die Ver­jäh­rungs­frist (§§ 195 ff. BGB)?

Der all­ge­meine Teil des BGB un­ter­schei­det drei ver­schie­dene Ver­jäh­rungs­fris­ten:

  • Gem. § 195 BGB be­trägt die re­gel­mä­ßige Ver­jäh­rungs­frist drei Jahre. So­fern Sie keine Son­der­re­ge­lung in § 196 BGB, § 197 BGB oder im Zu­sam­men­hang mit der je­wei­li­gen An­spruchsgrund­lage fin­den, müs­sen Sie auf diese "Re­gel­ver­jäh­rung" zu­rück­grei­fen.
  • Eine zehn­jäh­rige Ver­jäh­rungs­frist gilt für An­sprü­che auf Ver­fü­gun­gen über Grund­stücke und die je­wei­li­gen Ge­gen­leis­tun­gen nach § 196 BGB.
  • Schließ­lich sieht § 197 BGB für be­son­ders wich­tige An­sprü­che eine drei­ßig­jäh­rige Ver­jäh­rungs­frist vor. Dazu ge­hö­ren etwa Her­aus­ga­be­an­sprü­che aus Ei­gen­tum (§ 985 BGB), An­sprü­che aus vor­sätz­li­cher Ver­let­zung hoch­ran­gi­ger Rechts­gü­ter (§§ 823 ff. BGB) und An­sprü­che, die durch ein Ur­teil oder einen an­de­ren voll­streck­ba­ren Ti­tel fest­ge­stellt sind.

Große Klau­sur­be­deu­tung ha­ben die be­son­de­ren Ver­jäh­rungs­fris­ten für Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che in § 438 BGB (Ver­jäh­rung von Män­gel­an­sprü­chen im Kauf­recht), § 548 BGB (Ver­jäh­rung der Er­satz­an­sprü­che im Miet­recht) und § 634a BGB (Ver­jäh­rung von Män­gel­an­sprü­chen im Werk­ver­trags­recht).

Das Ende der Ver­jäh­rungs­frist be­rech­net sich nach den all­ge­mei­nen Re­geln zur Frist­be­rech­nung nach §§ 187 ff. BGB.

Der An­spruch des Ver­käu­fers ge­gen den Käu­fer auf Kauf­preis­zah­lung aus § 433 Abs. 2 BGB ver­jährt nach drei Jah­ren (§ 195 BGB) zum Jah­res­ende (§ 199 Abs. 1 BGB), so­dass sich der Käu­fer gem. § 214 Abs. 1 BGB iVm §§ 187 ff. BGB zum 1.1. drei Jahre spä­ter hier­auf be­ru­fen und da­her seine Leis­tung ver­wei­gern darf.
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