B. Was be­wirkt die Ver­jäh­rung (§ 214 BGB)?

I. Wann be­ginnt die Ver­jäh­rung (§ 199 BGB, § 200 BGB)?

Für den Be­ginn der Ver­jäh­rung müs­sen Sie zu­nächst fest­stel­len, ob die re­gel­mä­ßige Ver­jäh­rung im Sinne von § 195 BGB ein­greift oder eine an­de­re, etwa nach § 196 BGB (für Grund­stücke) oder nach § 197 BGB (für Her­aus­ga­be­an­sprü­che, rechts­kräf­tig fest­ge­stellte An­sprü­che etc.):

  • Für die re­gel­mä­ßige Ver­jäh­rung im Sinne des § 195 BGB rich­tet sich der Be­ginn der Ver­jäh­rung nach § 199 Abs. 1 BGB:

1. Da­nach muss der An­spruch zu­nächst "ent­stan­den" sein. Dies be­deu­tet grund­sätz­lich, dass der An­spruch be­reits fäl­lig (d.h. ge­richt­lich er­zwing­bar) sein muss. Aus­nahms­weise ge­nügt aber bei Scha­denser­satz­fäl­len für das Ent­ste­hen die Mög­lich­keit, eine Fest­stel­lungs­klage (§ 256 ZPO) in Be­zug auf den Er­satz zu er­war­ten­der bzw. noch nicht be­zif­fer­ba­rer Schä­den zu er­he­ben. Denn be­reits in die­sem Mo­ment hat es der Gläu­bi­ger in der Hand, die Ver­jäh­rung zu hem­men (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Klage ... auf Fest­stel­lung des An­spruchs)

2. Zu­dem muss der Gläu­bi­ger Kennt­nis von des­sen Be­ste­hen und vom An­spruchsgeg­ner ha­ben oder ihm darf zu­min­dest al­lein auf­grund gro­ber Fahr­läs­sig­keit diese Kennt­nis feh­len.

3. Um Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den, ist da­bei stets das Jah­res­ende maß­geb­lich - fal­len Ent­ste­hung und Kennt­nis also auf den 1. Ja­nu­ar, ver­län­gert sich die Frist fak­tisch um ein Jahr.

4. Wäh­rend die Kennt­nis bei ver­trag­li­chen Haupt­leis­tungs­an­sprü­chen (Kauf­preis­zah­lung, Über­gabe und Über­eig­nung der Kaufsa­che, etc.) in der Re­gel un­pro­ble­ma­tisch mit der Ent­ste­hung des An­spruchs zu­sam­men­fällt, kann die Kennt­nis bei be­rei­che­rungs­recht­li­chen An­sprü­chen (aus §§ 812 ff. BGB) oder im De­likts­recht§ 823 ff. BGB) durch­aus er­heb­lich hin­aus­ge­zö­gert sein. Da­her re­geln § 199 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 BGB Höchst­fris­ten für die Ver­jäh­rung.

Ein ty­pi­scher Feh­ler ist es, z.B. § 199 Abs. 4 als ab­so­lute Frist zu le­sen - das ist grob falsch! So­bald Kennt­nis vor­liegt, be­trägt die Ver­jäh­rung nur noch 3 Jahre zum Jah­res­ende - sie ver­län­gert sich nicht etwa auf zehn Jah­re.

V hat seit dem 01.02.2015 ge­gen­über K einen Zah­lungs­an­spruch über 100 €. Die re­gel­mä­ßige Ver­jäh­rungs­frist be­ginnt da­her nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2015.
  • Für an­dere Ver­jäh­rungs­fris­ten ist nach § 200 BGB grund­sätz­lich al­lein die Ent­ste­hung des An­spruchs maß­geb­lich. Die Ver­jäh­rung be­ginnt also nicht erst zum Jah­res­ende und es kommt auch nicht auf die Kennt­nis an.
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