B. Was bewirkt die Verjährung (§ 214 BGB)?
III. Wie wirkt die Hemmung (§ 209 BGB)?
Die Hemmung der Verjährung ist in den §§ 203 ff. BGB geregelt. Die Hemmung beendet eine Verjährungsfrist nicht, sondern unterbricht sie oder verzögert ihren Beginn, § 209 BGB.
Eine Frist würde noch zwei Tage laufen. Tritt die Hemmung ein, werden die restlichen zwei Tage erst nach Ablauf der Hemmung wieder berücksichtigt. Würde die Frist also am 03.03.2015 ablaufen und tritt eine Hemmung von sieben Tagen ein, so verschiebt sich das ursprüngliche Fristende um sieben Tage auf den 10.03.2015.
Bei der Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen nach § 203 BGB ist § 203 S. 2 BGB zu beachten, wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt. Tritt in einer Klausur der Fall der Rechtsverfolgung auf, so ist auf § 204 BGB abzustellen.
Nach § 212 BGB kann die Verjährung auch in bestimmten Fällen erneut beginnen. Dies ist kein Fall der Hemmung!
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).