3. Was umfasst das "Vertretenmüssen" (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)?
c. Was bedeutet Vorsatz?
Unter Vorsatz versteht man im Zivilrecht dasselbe wie im Strafrecht. Leider sind die Voraussetzungen aber weder im BGB noch im StGB definiert. Sie müssen die Definition daher auswendig lernen.
Vorsatz ist die (auch unsichere) Kenntnis aller relevanten Umstände (§ 16 StGB) und zumindest deren billigendes Inkaufnehmen sowie (anders als im Strafrecht) auch die Kenntnis der Pflicht- und Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens.
Daher scheidet vorsätzliches Handeln immer aus, wenn der Schädiger einen Umstand nicht kannte oder diesbezügliche Fehlvorstellungen hatte (Irrtum). Anders als im Strafrecht schadet auch ein Rechtsirrtum (also die Annahme, das eigene Verhalten sei erlaubt) - bei Vermeidbarkeit des Irrtums liegt dann aber Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) vor. Für die Vermeidbarkeit solcher Rechtsirrtümer gilt der gleiche (strenge) Maßstab wie in § 17 StGB: Es wird eine Gewissensanstrengung und bei verbleibenden Zweifeln das Einholen rechtlicher Beratung (etwa durch einen Anwalt) erwartet. Im Vertragsrecht resultiert die Rechtswidrigkeit und die Kenntnis um diese aus der Kenntnis der Pflichtwidrigkeit.
Der Vorsatz muss sich nur auf die Pflichtverletzung, nicht aber auf den Schaden (erst recht nicht auf die Schadenshöhe!) beziehen, arg. § 254 Abs. 2 BGB.
Wie im Strafrecht kann man bei gründlicher Prüfung drei Stufen des Vorsatzes unterscheiden:
- Bei Absicht ("dolus directus I") will der Schädiger gerade die Pflicht verletzen (auch als Zwischenziel). Hier liegt auch ein Fall von § 826 BGB nahe.
- Bei sicherer Kenntnis ("dolus directus II") weiß der Schädiger, dass er in jedem Fall eine Pflicht verletzt - auch wenn ihm dies ungünstig erscheinen mag.
- Schließlich gibt es den sog. "Eventualvorsatz" ("dolus eventualis"). Hierzu gibt es im Strafrecht einen komplexen Theorienstreit. Im Zivilrecht genügt es, der sog. "Billigungslehre" zu folgen. Danach liegt Vorsatz vor, wenn der Schädiger die Pflichtverletzung für möglich gehalten hat, aber diesen Verstoß "billigend in Kauf genommen hat". Damit soll der Fall ausgeschlossen werden, dass er die Möglichkeit nach einer Abwägung ausgeschlossen hat ("Es wird schon nichts passieren"). Vorsatz liegt also vor, wenn ihm der Erfolgseintritt egal ist ("Na wenn schon").