3. Was um­fasst das "Ver­tre­ten­müs­sen" (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm §§ 276 ff. BGB)?

c. Was be­deu­tet Vor­satz?

Un­ter Vor­satz ver­steht man im Zi­vil­recht das­selbe wie im Straf­recht. Lei­der sind die Voraus­set­zun­gen aber we­der im BGB noch im StGB de­fi­niert. Sie müs­sen die De­fi­ni­tion da­her aus­wen­dig ler­nen.

Vor­satz ist die (auch un­si­che­re) Kennt­nis al­ler re­le­van­ten Um­stände (§ 16 StGB) und zu­min­dest de­ren bil­li­gen­des In­k­auf­neh­men so­wie (an­ders als im Straf­recht) auch die Kennt­nis der Pf­licht- und Rechts­wid­rig­keit des ei­ge­nen Ver­hal­tens.

Da­her schei­det vor­sätz­li­ches Han­deln im­mer aus, wenn der Schä­di­ger einen Um­stand nicht kannte oder dies­be­züg­li­che Fehl­vor­stel­lun­gen hatte (Irr­tum). An­ders als im Straf­recht scha­det auch ein Recht­sirr­tum (also die An­nah­me, das ei­gene Ver­hal­ten sei er­laubt) - bei Ver­meid­bar­keit des Irr­tums liegt dann aber Fahr­läs­sig­keit (§ 276 Abs. 2 BGB) vor. Für die Ver­meid­bar­keit sol­cher Recht­sirr­tü­mer gilt der glei­che (stren­ge) Maß­stab wie in § 17 StGB: Es wird eine Ge­wis­sens­an­stren­gung und bei ver­blei­ben­den Zwei­feln das Ein­ho­len recht­li­cher Be­ra­tung (etwa durch einen An­walt) er­war­tet. Im Ver­trags­recht re­sul­tiert die Rechts­wid­rig­keit und die Kennt­nis um diese aus der Kennt­nis der Pf­licht­wid­rig­keit.

Der Vor­satz muss sich nur auf die Pf­licht­ver­let­zung, nicht aber auf den Scha­den (erst recht nicht auf die Scha­denshö­he!) be­zie­hen, arg. § 254 Abs. 2 BGB.

Wie im Straf­recht kann man bei gründ­li­cher Prü­fung drei Stu­fen des Vor­sat­zes un­ter­schei­den:

  • Bei Ab­sicht ("do­lus di­rec­tus I") will der Schä­di­ger ge­rade die Pf­licht ver­let­zen (auch als Zwi­schen­ziel). Hier liegt auch ein Fall von § 826 BGB na­he.
  • Bei si­che­rer Kennt­nis ("do­lus di­rec­tus II") weiß der Schä­di­ger, dass er in je­dem Fall eine Pf­licht ver­letzt - auch wenn ihm dies un­güns­tig er­schei­nen mag.
  • Schließ­lich gibt es den sog. "Even­tual­vor­satz" ("­do­lus even­tua­lis"). Hierzu gibt es im Straf­recht einen kom­ple­xen Theo­ri­en­streit. Im Zi­vil­recht ge­nügt es, der sog. "Bil­li­gungs­leh­re" zu fol­gen. Da­nach liegt Vor­satz vor, wenn der Schä­di­ger die Pf­licht­ver­let­zung für mög­lich ge­hal­ten hat, aber die­sen Ver­stoß "bil­li­gend in Kauf ge­nom­men hat". Da­mit soll der Fall aus­ge­schlos­sen wer­den, dass er die Mög­lich­keit nach ei­ner Ab­wä­gung aus­ge­schlos­sen hat ("Es wird schon nichts pas­sie­ren"). Vor­satz liegt also vor, wenn ihm der Er­folg­s­ein­tritt egal ist ("Na wenn schon").
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