II. Was sind "Rück­sicht­nah­me­pflich­ten" (§ 241 Abs. 2 BGB)?

3. Lück­en­text: Rück­sicht­nah­me­pflich­ten / § 311 Abs. 2 BGB

Ne­ben den ein­klag­ba­ren kennt § 241 Abs. 2 BGB auch "Rück­sicht­nah­me­pflich­ten". Bei ei­ner Ver­let­zung füh­ren sie zu . Für die Rück­sicht­nah­me­pflich­ten gibt es keine . Sie sind dau­er­haft wäh­rend der ge­sam­ten Fort­dauer des Schuld­ver­hält­nisses zu be­ach­ten und be­ste­hen .

Auch schon vor Ver­trags­schluss kön­nen die Par­teien ge­stei­ger­ten Ge­fah­ren aus­ge­setzt sein. In ei­nem sol­chen be­stimmt § 311 Abs. 2 BGB, dass Rück­sichts­nah­me­pflich­ten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB ent­ste­hen. Die Ver­let­zung führt ebenso zu eine Haf­tung auf nach § 280 Abs. 1 BGB. Dies hat viele Vor­teile ge­gen­über dem . § 311 Abs. 2 BGB un­ter­schei­det Va­ri­an­ten, wo­durch ein vor­ver­trag­li­ches Schuld­ver­hält­nis ent­ste­hen kann.

Ne­ben dem Schutz ab­so­lu­ter Rechts­gü­ter, soll durch § 311 Abs. 2 BGB auch die als In­ter­esse ge­schützt wer­den. Auch be­reits ver­meint­lich ge­si­cherte Rechts­po­si­tio­nen dür­fen nicht ohne Grund ent­zo­gen wer­den.

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