III. Was ist ein "Ver­zö­ge­rungs­scha­den" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB?

2. Was ist eine Mah­nung?

Das Ge­setz ver­langt für den Ver­zug­s­ein­tritt grund­sätz­lich eine Mah­nung (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB).

Mah­nung ist jede ernst­hafte Auf­for­de­rung des Gläu­bi­gers bei oder nach Fäl­lig­keit an den Schuld­ner, die Leis­tung zu er­brin­gen. Eine Auf­for­de­rung vor Fäl­lig­keit (§ 271 BGB) ist recht­lich wir­kungs­los.

Die Mah­nung ist keine Wil­lens­er­klä­rung, da ihre Fol­gen un­ab­hän­gig vom Wil­len des Er­klä­ren­den ein­tre­ten. Es han­delt sich viel­mehr um eine ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lung, auf wel­che aber die Re­geln über Wil­lens­er­klä­rungen ent­spre­chend an­wend­bar sind. Sie muss so ein­deu­tig und be­stimmt sein, dass der Schuld­ner er­ken­nen kann, was von ihm er­war­tet wird und dass die Nicht­leis­tung für ihn nach­tei­lige Fol­gen hat (ohne dass diese be­nannt wer­den müs­sen). Das Er­for­der­nis der Mah­nung schützt da­mit den Schuld­ner, da die­ser durch sie ge­warnt wird, und be­nach­tei­ligt den Gläu­bi­ger, der sei­nen Ver­zugs­scha­den erst ab dem Zeit­punkt der Mah­nung gel­tend ma­chen kann.

Der Ein­deu­tig­keit steht es nicht ent­ge­gen, wenn die Mah­nung als Ge­dicht ver­fasst ist. Je­doch ist eine un­ter ei­ner Be­din­gung (§ 158 BGB) er­teilte Mah­nung un­ge­eig­net, den Schuld­ner in Ver­zug zu ver­set­zen (Rechts­ge­danke des § 388 S. 2 BGB).

Grund­sätz­lich muss die Mah­nung auch die Höhe ei­ner gel­tend ge­mach­ten For­de­rung an­ge­ben. Bei un­be­zif­fer­ten An­sprü­chen (etwa Schmer­zens­geld) wird die­ser im Streit­fall je­doch erst durch das Ge­richt be­stimmt (§ 287 ZPO) - da­her ge­nügt es in­so­fern, dem Schuld­ner alle zur Be­stim­mung der Höhe re­le­van­ten Tat­sa­chen kon­kret mit­zu­tei­len und um Kom­pen­sa­tion zu bit­ten.

Wird ein zu nied­ri­ger Be­trag an­ge­mahnt, tritt Ver­zug nur in Be­zug auf die ge­nannte Summe ein. Wird ein zu ho­her Be­trag an­ge­mahnt, gilt dies nur als Mah­nung der tat­säch­li­chen Schuld, wenn diese ent­we­der nur ge­ring­fü­gig über dem ge­schul­de­ten Be­trag liegt oder aber der Schuld­ner er­ken­nen konn­te, dass der Gläu­bi­ger auch zur An­nahme ei­ner ge­rin­ge­ren Leis­tung be­reit ist.

Der Ver­zug be­ginnt, wenn der Schuld­ner auf die Mah­nung hin nicht leis­tet. Der Schuld­ner kann nach Zu­gang der Mah­nung den Ein­tritt der Ver­zugs­fol­gen noch ab­wen­den, wenn er um­ge­hend nach der Mah­nung die ge­schul­de­ten Leis­tungs­hand­lun­gen vor­nimmt. In die­sem Fall wirkt bei­spiels­weise die Haf­tungs­ver­schär­fung des § 287 BGB noch nicht zu­las­ten des Schuld­ners (zu § 287 BGB so­gleich).

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