III. Was ist ein "Verzögerungsschaden" im Sinne von § 280 Abs. 2 BGB?
5. Welche weiteren Folgen hat der Verzug?
Während sich § 281 BGB, § 282 BGB und § 283 BGB darauf beschränken, zusätzliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 280 Abs. 3 BGB) aufzustellen, hat § 286 BGB eine über § 280 Abs. 1 BGB iVm § 280 Abs. 2 BGB hinausgehende Bedeutung:
- Zunächst regelt § 287 BGB, dass sich der Maßstab für das Vertretenmüssen des Schuldners (im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) ab dem Eintritt des Verzuges verändert. Dies hat erhebliche (klausurrelevante) Folgen.
- Große praktische Bedeutung haben § 288 Abs. 1 und Abs. 2 BGB: Danach sind auf Geldforderungen im Verzug Zinsen zu leisten. Ergänzend regelt § 290 BGB die Verzinsung von Wertersatz. Dabei handelt es sich bei § 288 Abs. 1 BGB um eine eigenständige Anspruchsgrundlage für den Gläubiger. Die Zinshöhe beträgt pro Jahr grundsätzlich 5 Prozentpunkte (nicht: "5%") über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB). Eine Sonderregelung enthält § 288 Abs. 2 BGB für den Fall, dass kein Verbraucher (und auch kein Arbeitnehmer) Vertragspartei ist und es um die Entgeltforderung (d.h. die auf Geld gerichtete Gegenleistungsforderung) geht - dann sind sogar 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu zahlen.
- Schließlich bestimmt § 288 Abs. 3 BGB, dass der Gläubiger höhere Zinsen und weitere Schäden geltend machen kann. Weiterhin hat er gegen den Schuldner bei einer Entgeltforderung (d.h. einer in Geld zu erbringenden Gegenleistung - also nicht bei Schadensersatz o.ä.) einen eigenen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 € hat, soweit der Schuldner nicht Verbraucher ist, § 288 Abs. 5 BGB. Dieser wird auf die als Verzögerungsschaden im Sinne von § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 BGB zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten angerechnet und soll den nicht in jedem Fall in Geld zu ermittelnden Durchsetzungsaufwand abstrakt kompensieren. Es handelt sich also um einen gesetzlichen Mindestschaden.
Ob die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB auch Arbeitnehmern (§ 611a BGB) zugute kommen soll, ist umstritten.
Nach Ansicht des BAG ist § 12a ArbGG als Kostentragungspflicht für die angefallen Kosten bis zum Abschluss der ersten Instanz spezieller und schließt den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB aus. Nach dieser Norm trägt auch die obsiegende Parteien die Kosten selbst. Es sei deshalb systemwidrig, bei außergerichtlicher Geltendmachung die Paschaule zu erhalten, aber im Gerichtsprozess die Kosten für Verfahren vor der ersten Instanz (insbesondere Anwaltskosten) nicht erstattet zu bekommen.
Nach anderer Ansicht rechtfertigten weder Wortlaut noch Systematik einen derartigen Ausschluss für Arbeitnehmer. Es ginge weniger um den Ausgleich der Rechtsverfolgungskosten, sondern vielmehr um die Gewährung eines bislang dem deutschen Recht fremden „Straf-Schadensersatzes“ für säumige Schuldner. Sinn einer solchen Pauschale sei gerade, dass es keines konkreten Nachweises, dass überhaupt und ggf. in welcher konkreten Höhe ein Schaden entstanden ist, bedürfe. Ein Vergleich zu § 12a ArbGG könne daher nicht gezogen werden.
Besondere Regelungen und Folgen zum Verzug bei Geldschulden finden sich in § 286 Abs. 3 BGB. Die Norm enthält weitere verzugsbegründende Tatbestände. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug, § 286 Abs. 3 S. 2 BGB.
Hersteller H verkauft Unternehmer U 10 Gros (1440) Toilettenpapier. Ein Zeitpunkt für die Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) wird allerdings nicht vereinbart. H schickt U die Ware samt Rechnung für die fällige (§ 271 BGB) Forderung, ohne jedoch eine Mahnung auszusprechen. 30 Tage nach dem nachweislichen Zugang der Rechnung wird U in Verzug kommen, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. H kann U jedoch vorher noch mahnen und somit die Verzugsfolgen früher herbeiführen.