C. Was sind "Un­mög­lich­keit" und "Un­zu­mut­bar­keit" (§ 275 BGB)?

IV. Lück­en­text: Un­mög­lich­keit

Un­mög­lich­keit im Sinn des § 275 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Schuld­ner die Leis­tung er­brin­gen kann. Recht­lich macht es hier­bei kei­nen Un­ter­schied, ob die Leis­tung dem Schuld­ner oder un­mög­lich ist.

Für die Un­mög­lich­keit ist nicht die Leis­tungs­hand­lung, son­dern der maß­geb­lich. Wird die Leis­tung un­mög­lich, weil der ge­schul­dete Er­folg be­reits auf an­dere als die ge­schul­dete Weise ein­ge­tre­ten ist, spricht man von . Da­ge­gen liegt ein sog. vor, wenn es aus tat­säch­li­chen Grün­den aus­ge­schlos­sen ist, dass der mit dem Leis­tungs­er­folg ver­folgte Zweck noch ein­tre­ten kann. Der schlichte Weg­fall des sub­jek­ti­ven Leis­tungs­in­ter­esses kann aber nicht ge­nü­gen.

Liegt ein vor und leis­tet der Schuld­ner zum fest­ge­leg­ten Zeit­punkt nicht, tritt Un­mög­lich­keit ein. Glei­ches gilt in der Re­gel auch bei . Bei ei­ner iSd § 243 Abs. 1 BGB setzt Un­mög­lich­keit vor­aus, dass die ge­samte un­ter­geht.

Nach § 275 Abs. 2 BGB darf der Schuld­ner die Leis­tung ver­wei­gern, wenn ihm die Leis­tung ist. Der Auf­wand des Schuld­ners muss zum Leis­tungs­in­ter­esse des Gläu­bi­gers ste­hen. Hat der Schuld­ner eine Leis­tung ver­spro­chen und über­wiegt ein per­sön­li­cher Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­grund, han­delt es sich um einen Fall des § 275 Abs. 3 BGB.

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