A. Was be­deu­tet "Er­fül­lung" (§ 362 BGB)?

IV. Lück­en­text: Er­fül­lung

Wenn die ge­schul­dete Leis­tung an den Gläu­bi­ger be­wirkt wird, das Schuld­ver­hält­nis nach § 362 Abs. 1 BGB. Hierzu muss Leis­tung er­bracht wer­den, mit­hin be­darf es des Ein­tritts des . Nach § 363 BGB be­wirkt die An­nahme ei­ner Leis­tung als Er­fül­lung eine für die Voll­stän­dig­keit und Man­gel­frei­heit der Leis­tung.

Um­strit­ten ist, ob die Er­fül­lung ir­gend­eine Form ei­nes Rechts­ge­schäfts vor­aus­setzt. Nach der herr­schen­den Theo­rie der rea­len Leis­tungs­be­wir­kung ist die Er­fül­lung ein .

Zur Er­brin­gung der Leis­tung darf sich der Schuld­ner ei­nes be­die­nen, so­weit nicht aus­nahms­weise eine Leis­tung ver­ein­bart ist. Dem­ge­gen­über muss der Schuld­ner beim die Leis­tung ge­rade an den Dritten be­wir­ken. Die Leis­tung al­ler­dings kann nicht ge­gen­über dem Gläu­bi­ger er­bracht wer­den, wenn die­sem die sog. fehlt.

Bie­tet der Schuld­ner dem Gläu­bi­ger an­dere Leis­tung als die Ver­ein­barte an, führt dies nach § 364 Abs.1 BGB nur dann zum Er­lö­schen der Leis­tungs­pflicht, wenn der Gläu­bi­ger die tat­säch­lich an­ge­bo­tene Leis­tung an­nimmt.

Bei ei­ner Leis­tung darf der den Schuld­ner erst in An­spruch neh­men, wenn die Ver­wer­tung des ihm an­ge­bo­te­nen Er­satz­ge­gen­stands un­ter An­wen­dung der im Ver­kehr er­for­der­li­chen Sorg­falt schei­tert.

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