A. Was bedeutet "Erfüllung" (§ 362 BGB)?
IV. Lückentext: Erfüllung
Wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, das Schuldverhältnis nach § 362 Abs. 1 BGB. Hierzu muss Leistung erbracht werden, mithin bedarf es des Eintritts des . Nach § 363 BGB bewirkt die Annahme einer Leistung als Erfüllung eine für die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Leistung.
Umstritten ist, ob die Erfüllung irgendeine Form eines Rechtsgeschäfts voraussetzt. Nach der herrschenden Theorie der realen Leistungsbewirkung ist die Erfüllung ein .
Zur Erbringung der Leistung darf sich der Schuldner eines bedienen, soweit nicht ausnahmsweise eine Leistung vereinbart ist. Demgegenüber muss der Schuldner beim die Leistung gerade an den Dritten bewirken. Die Leistung allerdings kann nicht gegenüber dem Gläubiger erbracht werden, wenn diesem die sog. fehlt.
Bietet der Schuldner dem Gläubiger andere Leistung als die Vereinbarte an, führt dies nach § 364 Abs.1 BGB nur dann zum Erlöschen der Leistungspflicht, wenn der Gläubiger die tatsächlich angebotene Leistung annimmt.
Bei einer Leistung darf der den Schuldner erst in Anspruch nehmen, wenn die Verwertung des ihm angebotenen Ersatzgegenstands unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt scheitert.