F. Was ist eine "Stö­rung der Ge­schäfts­grund­lage" (§ 313 BGB)?

II. Was ist eine Ge­schäfts­grund­lage?

Nicht Ge­schäfts­grund­lage ist der Ver­trags­in­halt - es geht um vor­ge­lagerte Um­stän­de, die ge­rade nicht zu den Leis­tungs­pflich­ten der Par­teien ge­hö­ren.

Man un­ter­schei­det die ob­jek­tive und die sub­jek­tive Ge­schäfts­grund­lage:

  • Als ob­jek­tive Ge­schäfts­grund­lage be­zeich­net man Um­stän­de, de­ren Vor­han­den­sein oder Fort­dauer aus Sicht je­des ob­jek­ti­ven Dritten er­for­der­lich sind, da­mit der Ver­trag noch eine dem Partei­wil­len ent­spre­chende Re­ge­lung bil­den kann. Stellt sich eine Pro­gnose (§ 313 Abs. 1 BGB) oder die zu­grun­de­le­gende An­nahme (§ 313 Abs. 2 BGB) als falsch her­aus, kommt eine Ver­trags­an­pas­sung in Be­tracht.

Hierzu ge­hö­ren das Aus­blei­ben von Krieg, Na­tur­ka­ta­stro­phen, Auf­stän­den, ra­di­ka­ler In­fla­tion, etc.

  • Als sub­jek­tive Ge­schäfts­grund­lage be­zeich­net man dem­ge­gen­über Um­stän­den, die nur aus Sicht der Par­teien we­sent­li­che Grund­lage ih­res je­wei­li­gen Ge­schäfts­wil­lens sind. Da­für ge­nügt es, dass nur eine Par­tei den Um­stand als we­sent­lich vor­aus­setzt und die an­dere Par­tei, wel­che diese Prä­misse er­kennt, nach Treu und Glau­ben die Ge­fahr ei­ner Än­de­rung (§ 313 Abs. 1 BGB) oder ei­nes Irr­tums (§ 313 Abs. 2 BGB) nicht al­lein die­ser Par­tei über­las­sen kann.

Dies be­trifft etwa bei­der­sei­tige Mo­ti­virr­tü­mer (die An­nah­me, es fände ein Kar­ne­vals­zug statt, ein Grund­stück habe eine be­stimmte Grö­ße, etc.).

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