F. Was ist eine "Störung der Geschäftsgrundlage" (§ 313 BGB)?
II. Was ist eine Geschäftsgrundlage?
Nicht Geschäftsgrundlage ist der Vertragsinhalt - es geht um vorgelagerte Umstände, die gerade nicht zu den Leistungspflichten der Parteien gehören.
Man unterscheidet die objektive und die subjektive Geschäftsgrundlage:
- Als objektive Geschäftsgrundlage bezeichnet man Umstände, deren Vorhandensein oder Fortdauer aus Sicht jedes objektiven Dritten erforderlich sind, damit der Vertrag noch eine dem Parteiwillen entsprechende Regelung bilden kann. Stellt sich eine Prognose (§ 313 Abs. 1 BGB) oder die zugrundelegende Annahme (§ 313 Abs. 2 BGB) als falsch heraus, kommt eine Vertragsanpassung in Betracht.
Hierzu gehören das Ausbleiben von Krieg, Naturkatastrophen, Aufständen, radikaler Inflation, etc.
- Als subjektive Geschäftsgrundlage bezeichnet man demgegenüber Umständen, die nur aus Sicht der Parteien wesentliche Grundlage ihres jeweiligen Geschäftswillens sind. Dafür genügt es, dass nur eine Partei den Umstand als wesentlich voraussetzt und die andere Partei, welche diese Prämisse erkennt, nach Treu und Glauben die Gefahr einer Änderung (§ 313 Abs. 1 BGB) oder eines Irrtums (§ 313 Abs. 2 BGB) nicht allein dieser Partei überlassen kann.
Dies betrifft etwa beiderseitige Motivirrtümer (die Annahme, es fände ein Karnevalszug statt, ein Grundstück habe eine bestimmte Größe, etc.).
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