F. Was ist eine "Störung der Geschäftsgrundlage" (§ 313 BGB)?
I. Was sind vorrangige Regelungen?
Vorrangig sind zunächst die Regelungen des Vertrags selber, etwa Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 434 Abs. 1 BGB) oder Regelungen zu Leistungsmodalitäten, sowie Bedingungen (§ 158 BGB) oder Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315 ff. BGB). Die Parteien können sich durch Rücktrittsvorbehalte (§ 346 BGB) und Anpassungsklauseln schützen. Zudem scheidet eine Anwendung von § 313 BGB aus, wenn eine Partei ausdrücklich oder konkludent das Risiko für einen bestimmten Erfolg übernommen hat. Sie müssen hierzu den Vertrag auslegen (§ 133 BGB, § 157 BGB).
Wer einen Festnetztelefonanschluss abschließt, riskiert, dass er diesen bei einem Umzug nicht mehr nutzen kann. Wer ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie (§ 276 Abs. 1 S. 1 a. E. BGB) übernimmt, kann keine Anpassung verlangen, wenn sich die Beschaffung als schwer oder gar unmöglich herausstellt.
Kein Raum für § 313 BGB besteht zudem immer dann, wenn das Gesetz die Gefahr einer Partei zuweist. So darf der Verkäufer nicht die §§ 434 ff. BGB unterlaufen, indem er bei Schlechtleistung seinerseits eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB geltend macht; der nach § 765 BGB in Anspruch genommene Bürge kann dem nicht entgegenhalten, er habe doch auf die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners vertraut und nun Aufhebung der Bürgschaft verlangen.
Eine ausdrückliche Sonderregelung für einen Irrtum über die Grundlage eines Vergleichs (als besonderen Vertrag) findet sich in § 779 BGB. Schließlich sind vorrangig Regelungen wie die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB), die Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) und die Regelungen zur Unzumutbarkeit in § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Abzugrenzen sind auch die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) sowie die Möglichkeit zur Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung ("condictio ob rem", § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Var. BGB).