1. Was ist der Widerrufsdurchgriff (§ 358 BGB, § 360 BGB)?
Wie erfolgt die Rückabwicklung beim Widerruf verbundener Geschäfte?
Wer Beteiligter des Rückabwicklungsschuldverhältnisses ist, hängt davon ab, ob der Unternehmer den Darlehensbetrag schon erhalten hat oder nicht:
- Ist der Darlehensbetrag noch nicht an den Unternehmer geflossen, erfolgt die Rückabwicklung des Vertrags ganz normal nach § 355 Abs. 3 BGB iVm § 357 BGB gegenüber dem Unternehmer, mit dem das verbundene Geschäft geschlossen wurde. Es gibt also keine Besonderheiten:
Das bedeutet: Die Rückabwicklung des Kaufvertrags (durch Rücksendung der Ware) erfolgt gegenüber dem Verkäufer; die Rückabwicklung des Darlehensvertrages (durch Rückerstattung von Zinsen o.ä.) erfolgt gegenüber der Bank.
- Anders ist es aber, wenn der Unternehmer vom Darlehensgeber bereits den Darlehensbetrag erhalten hat. Dann bestimmt § 358 Abs. 4 S. 5 BGB, dass die Rückabwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber erfolgen muss ("Der Darlehensgeber tritt ... in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein."). Das bedeutet: Die Bank muss vom Unternehmer das ausgezahlte Darlehen zurückholen, bekommt vom Verbraucher aber die Ware bzw. Wertersatz für die Dienstleistung so, als sei sie selbst Unternehmer gewesen. Damit wird der Verbraucher nicht mit der Gefahr belastet, dass der Unternehmer den von der Bank erhaltenen Kaufpreis nicht mehr hat (etwa weil er insolvent geworden ist). Praktisch werden die beiden separaten Verträge (mit der Bank einerseits und dem Unternehmer andererseits) aus Sicht des Verbrauchers zu einem verknüpft - die Relativität der Schuldverhältnisse wird durchbrochen. Allerdings muss in der Folge im Innenverhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer weiter rückabgewickelt werden. Hierzu enthält das Gesetz keine Regelung. Teilweise wird § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB ("condictio indebiti") herangezogen; teilweise werden § 358 Abs. 4 BGB iVm § 355 Abs. 3 BGB analog herangezogen.
Das bedeutet: Die Rückabwicklung des Kaufvertrags erfolgt (durch Rücksendung der Ware) gegenüber der Bank; die Bank muss zudem dem Verbraucher alle bereits gezahlten Darlehensraten und Zinsen zurückerstatten und auch eine etwaige Anzahlung, die der Verbraucher dem Unternehmer, mit dem er den Kaufvertrag geschlossen hat, gegenüber erbracht hat. Mit dem Verkäufer hat der Verbraucher also bei der Rückabwicklung nach § 358 Abs. 4 BGB nichts zu tun.