2. Was ist der Einwendungsdurchgriff (§ 359 BGB)?
Gibt es einen Rückforderungsdurchgriff?
Zwar bestimmt § 359 BGB, dass Einwendungen aus dem verbundenen Geschäft auch dem Gläubiger eines Darlehensvertrages entgegengehalten werden können - er hat also ein Leistungsverweigerungsrecht für die Zukunft (§ 359 Abs. 1 S. 1 BGB). Ungeregelt ist jedoch, inwieweit auch eine Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen möglich ist.
K hat bei V ein Auto gekauft, das er durch ein Darlehen bei der B-Bank finanziert hat. Dabei hat B das Darlehen als Kaufpreis sofort an V gezahlt; K muss es nun monatlich in Raten zurückzahlen. Trotz mehrerer Reparaturversuche weist das Auto auch sechs Monate später einen erheblichen Sachmangel auf. Daraufhin tritt K vom Kaufvertrag zurück (§ 437 Nr. 2 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB iVm § 346 Abs. 1 BGB). Damit erlischt seine Zahlungspflicht gegenüber V und auch die Pflicht, künftige Darlehensraten an B zurückzuzahlen. Ungeregelt ist jedoch, ob K die bereits an B gezahlten Darlehensraten zurückverlangen kann.
Die Lösung dieses Problems ist umstritten.
Nach einer Ansicht kann K von V Rückzahlung des Kaufpreises verlangen; die Rückzahlung des Darlehens erfolgt im Verhältnis V zu B. Ist V insolvent, kann K die gezahlten Raten nicht zurückverlangen, da er keinen Anspruch gegen die Bank hat.
- Es wird darauf hingewiesen, dass eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB nur bei Widerruf des verbundenen Geschäfts vorgesehen ist.
- Würde man bei jeglicher Einwendung einen Rückforderungsdurchgriff ermöglichen, wäre das Risiko für die Bank unkalkulierbar - es genügt gerade nicht, die (überschaubare) Widerrufsfrist vor Auszahlung des Darlehens abzuwarten.
- Einen Grund für einen besonderen Schutz des Verbrauchers gäbe es nicht - dieser sei nur so zu stellen, als habe er mit seinem Verkäufer Ratenzahlung vereinbart; durch die Einschaltung der Bank solle allein der Verkäufer, nicht hingegen der Käufer begünstigt werden.
Andererseits wird eine Analogie zu § 358 Abs. 4 S. 5 BGB, § 355 Abs. 3 BGB angenommen.
- Nur so wird der Verbraucher umfassend geschützt - er trägt nicht das Risiko, dass sein Vertragspartner (der Verkäufer) insolvent wird, sondern nur die unwahrscheinliche Gefahr, dass die kreditgebende Bank seine Raten nicht zurückzahlen kann.
Beachten Sie: Bestand von Anfang an eine dauernde rechtshindernde Einrede (insb. Nichtigkeit, auch aufgrund erfolgreicher Anfechtung, § 142 Abs. 1 BGB), besteht ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB iVm § 813 Abs. 1 S. 1 BGB, da dem Anspruch von Anfang an eine dauernde Einrede (aus § 359 Abs. 1 S . 1 BGB) entgegenstand. Es hätte also nie auch nur eine Rate gezahlt werden müssen: K kann daher von B Rückzahlung der bereits gezahlten Darlehensraten Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.