VII. Was sind verbundene und zusammenhängende Verträge?
1. Was ist der Widerrufsdurchgriff (§ 358 BGB, § 360 BGB)?
Nach § 358 BGB entfaltet bei verbundenen Geschäften der Widerruf des einen Geschäfts automatisch auch Wirkungen für das andere Geschäft:
- Widerruft der Verbraucher den Darlehensvertrag (§ 355 Abs. 1 BGB iVm § 495 Abs. 1 BGB), ist er nach § 358 Abs. 2 BGB auch an die auf den Abschluss des finanzierten Vertrages gebundene Erklärung nicht gebunden (und auch der Vertragspartner dieses Vertrages nicht, was ggü. § 355 BGB nicht ausdrücklich gesagt wird). Es spielt keine Rolle, ob der verbundene Vertrag als solcher widerruflich gewesen wäre.
K schließt auf Anregung des Gebrauchtwagenhändlers V mit B einen Darlehensvertrag (§ 488 BGB), um den Kauf eines PKW bei V zu finanzieren (§ 433 BGB). Der Darlehensvertrag ist nach § 495 BGB in jedem Fall widerruflich. Demgegenüber wäre der Kaufvertrag eigentlich nur widerruflich, wenn er außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers (§ 312b BGB) oder im Fernabsatz (§ 312c BGB) geschlossen wurde. Dennoch erstreckt sich der Widerruf des Darlehensvertrags zwischen K und B automatisch auch auf den Kaufvertrag zwischen K und V.
- Der Widerruf des finanzierten Geschäfts führt nach § 358 Abs. 1 BGB dazu, dass der Verbraucher auch an die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Erklärung nicht gebunden ist (hier ist auch der Kreditgeber nicht mehr gebunden, was anders als in § 355 BGB aber nicht ausdrücklich gesagt wird). Voraussetzung ist freilich, dass für das finanzierte Geschäft überhaupt ein Widerrufsgrund bestand (etwa § 312g BGB).
K bestellt im Internet bei V ein Notebook. Da das Gerät zu teuer ist, wählt er "Ratenkauf" aus. Hierzu übernimmt die Bank B die Zahlung des Kaufpreises an V. Als das Notebook an K geliefert wird, gefällt es ihm nicht. Da ein Fernabsatzvertrag vorliegt, hat K nach § 312g Abs. 1 BGB iVm § 312c Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht. Er kann daher den Kaufvertrag mit V widerrufen. Nach § 358 Abs. 1 BGB erlischt damit auch der Darlehensvertrag zwischen K und B.
Die Regelung für zusammenhängende Verträge geht nicht ganz so weit wie diejenige für verbundene Geschäfte: Nach § 360 Abs. 1 S. 1 BGB führt der Widerruf eines widerruflichen Hauptgeschäfts auch dazu, dass der Verbraucher an die auf den Abschluss von zusammenhängenden Verträgen gerichtete Willenserklärungen nicht mehr gebunden ist - umgekehrt gibt es hingegen keinen Durchgriff. Die Rückabwicklung erfolgt wie bei einem mit einem Darlehensvertrag verbundenen Geschäft nach § 358 Abs. 4 S. 1 bis S. 3 BGB.
Dies betrifft etwa Zusatzleistungen (Girokonto im Zusammenhang mit Darlehensvertrag, Versicherung im Zusammenhang mit Smartphone, etc.). Weitergehend genügt es nach § 360 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn ein Darlehen ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrages dient und die Leistung "genau" angegeben ist (wozu nicht die Gegenstandsgattung "Smartphone" allgemein, sondern eine sachenrechtlich bestimmte Bezeichnung z.B. durch eine Seriennummer, etwa "Samsung Galaxy Alpha AX2109DE49", erforderlich ist).