E. Was ist ein "Widerruf" (§ 355 BGB)?
IV. Wie berechnet man die Widerrufsfrist?
Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage (nicht: 2 Wochen!). Die Berechnung richtet sich also nach § 187 Abs. 1 BGB iVm § 188 Abs. 2 BGB. Für den Beginn ist zu differenzieren:
- Für Widerrufsrechte nach § 312g BGB gelten vorrangig § 356 Abs. 2 bis Abs. 4 BGB. Besondere Bedeutung hat dabei § 356 Abs. 2 BGB: Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt die Frist nicht mit Vertragsschluss, sondern nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Übergabe der letzten Ware aus einer Bestellung an den Verbraucher oder einer von diesem benannten Hilfsperson (aber nicht der Transportperson, also etwa der Post). Maßgeblich ist also weder der Zugang (§ 130 BGB) noch der Annahmeverzug (§ 293 BGB) - entscheidend ist die tatsächliche Besitzerlangung, so dass die Ware geprüft werden kann. Demgegenüber ist nach § 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB für digitale Inhalte, Wasser, Gas, Strom und Fernwärme der Vertragsschluss maßgeblich.
- Bei Teilzeitwohnrechteverträgen beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss oder sogar mit einem Vorvertragsschluss (§ 356a Abs. 2 S. 1 BGB). Für Verbraucherdarlehensverträge verschiebt § 356b Abs. 3 BGB den frühest möglichen Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Übergabe einer Abschrift des Vertrages (§ 494 Abs. 7 BGB), ähnlich verlagert § 356a Abs. 3 BGB den Fristbeginn bei Teilzeitwohnrechteverträgen bis die Widerrufsbelehrung in deutscher Sprache überlassen wurde (§ 356a Abs. 3 BGB).
- Generell soll die Frist nicht vor ordnungsgemäßer Belehrung und Information beginnen, vgl. etwa § 356 Abs. 3 S. 1 BGB. Auch ohne das Nachholen einer Belehrung oder Information erlischt das Widerrufsrecht nach bestimmten Höchstfristen: Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen und Fernabsatzverträgen erlischt das Widerrufsrecht beispielsweise gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Lieferung bzw. Vertragsschluss (§ 356 Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Ähnliche Fristregelungen zu anderen widerruflichen Verträgen finden sich in den §§ 356a ff. BGB.
- Nur wenn keine dieser Ausnahmen eingreift, kann auf § 355 Abs. 2 S. 2 BGB zurückgegriffen werden: Danach beginnt die Frist mit Vertragsschluss. Abweichende Vereinbarungen zugunsten (nicht: zulasten, § 361 Abs. 2 S. 1 BGB) des Verbrauchers sind aber zulässig.
Lassen Sie sich nicht verwirren: Auch wenn die Frist (etwa mangels Belehrung) noch gar nicht begonnen hat, darf widerrufen werden! Der Fristbeginn ist nur für die Berechnung des Fristendes maßgeblich.
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