I. Was ist ein entgeltlicher Verbrauchervertrag?
1. Woran erkennt man, wer Verbraucher und wer Unternehmer ist?
Die Frage, wer Verbraucher und wer Unternehmer ist, bestimmt sich nach § 13 BGB und § 14 Abs. 1 BGB. Dabei gilt nicht automatisch, dass jeder, der nicht Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) ist, zwingend Verbraucher (§ 13 BGB) sein muss. Vielmehr gilt zunächst:
- Alle juristischen Personen (Vereine, Aktiengesellschaften, Staaten, Gemeinden, Stiftungen etc.) sind nie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, selbst wenn sie nicht wirtschaftlich oder sogar gemeinnützig handeln. Andererseits sind sie nur Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, wenn sie bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Das ist eine Frage des Einzelfalls - juristische Personen können also bei bestimmten Geschäften weder Verbraucher noch Unternehmer sein, sondern einer dritten Kategorie angehören.
Wenn ein eingetragener Fußballverein (e.V.) einen neuen Ball für seine Jugendmannschaft kauft, handelt er nicht als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB), ist aber als juristische Person auch nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Demgegenüber ist eine Aktiengesellschaft, die Smartphones verkauft, bei Abschluss dieser Kaufverträge (§ 433 BGB) Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB.
- Natürliche Personen (Menschen) können je nach Zusammenhang des Geschäfts als Verbraucher oder Unternehmer auftreten - hier gibt es also anders als bei juristischen Personen keine dritte Kategorie.
Der einen Kiosk betreibende Einzelkaufmann (§ 1 HGB), der sich mittags einen Hamburger kauft, handelt dabei als Verbraucher (§ 13 BGB). Bestellt er hingegen 100 Kisten Cola Zero für seinen Kiosk, handelt er als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB).
- Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB) können nach dem Wortlaut von § 13 BGB wie juristische Personen nicht Verbraucher sein, so dass es auch hier wieder eine dritte Kategorie von Geschäften gibt, bei denen weder als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) noch als Verbraucher (§ 13 BGB) gehandelt wird. Die allgemeine Ansicht nimmt jedoch an, dass eine ausschließlich privaten Zwecken dienende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, § 705 BGB) entgegen dem Wortlaut analog § 13 BGB bei einem bestimmten Rechtsgeschäft auch als Verbraucher handeln kann.
Jedoch stellen sich einige Abgrenzungsprobleme, die wir auf den folgenden Seiten näher betrachten werden: Was gilt bei Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) im Rahmen des Vertragsschlusses? Was gilt bei einem falschen Rechtsschein (Unternehmer tritt als Verbraucher auf oder umgekehrt)? Was gilt für Gesellschaften im Sinne der §§ 705 ff. BGB, die keinen gewerblichen Zweck verfolgen? Was gilt für GmbH-Geschäftsführer und Unternehmensgründer?