1. Woran erkennt man, wer Verbraucher und wer Unternehmer ist?
c. Welche weiteren Problemfälle gibt es?
Nach dem klaren Wortlaut von § 13 BGB werden nur natürliche Personen als Verbraucher geschützt.
- Teilweise wird aber eine analoge Anwendung auf nicht wirtschaftliche Idealvereine (§ 21 BGB) diskutiert, die wie Verbraucher im Rechtsverkehr auftreten. Dagegen spricht jedoch der klare Wortlaut der Parallelnorm des § 14 BGB und die erst 2014 erfolgte Änderung des § 13 BGB. Hätte der Gesetzgeber entgegen der aktuellen Rechtsprechung auch Vereine schützen wollen, hätte er dies auch klargestellt.
- Dieses Argument scheint auch auf Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) zu passen - immerhin regelt § 14 Abs. 2 BGB ausdrücklich die Unternehmereigenschaft von rechtsfähigen Personengesellschaften. Jedoch gelangt die herrschende Meinung hier zu einem anderen Ergebnis, indem sie auf das personale Substrat der dahinterstehenden Personen abstellt: Es kann keinen Unterschied machen, ob zehn Verbraucher jeweils für sich eine Urlaubsreise buchen oder aber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen, die für alle Gesellschafter die Reise bucht. Eine solche Gesellschaft kann daher als Verbraucher gelten.
Da der Zweck eines Rechtsgeschäfts maßgeblich ist, muss die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit bei Abschluss des Geschäfts noch nicht ausgeübt sein. Unternehmensgründer sind daher nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes - wie auch die ausdrückliche Ausnahmeregelung des § 512 BGB zeigt, die ansonsten keinen Sinn hätte. Voraussetzung ist freilich eine gewisse Nähe zur späteren Tätigkeit: Es genügt nicht, dass es sich um abstrakte Informations- oder Vorbereitungstätigkeiten (etwa der Kauf von Fachliteratur für eine spätere Tätigkeit als Unternehmensberater) handelt, sondern die Tätigkeit muss unmittelbaren Bezug zur konkreten Tätigkeit haben (Aufnahme von Gründungsdarlehen, Miete von Räumen, etc.).