II. Welche Anforderungen bestehen an eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)?
Können wechselseitige Forderungen auch automatisch erlöschen?
Bei Bestehen einer Aufrechnungslage erlöschen die gegenseitigen Forderungen nicht automatisch, sondern erst durch eine Aufrechnungserklärung. Etwas anderes gilt vor allem in zwei klausurrelevanten Fällen bei gegenseitigen Verträgen, die Sie unbedingt schon einmal gehört haben sollten:
- Soweit ein gegenseitiger Vertrag nichtig ist oder aus sonstigen Gründen nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) rückabzuwickeln ist, gilt für die wechselseitigen Bereicherungsansprüche grds. die Saldotheorie, wonach nur die Differenz zwischen zwei Ansprüchen herauszugeben ist. Es werden also zwei (insb. wegen § 818 Abs. 2 BGB) auf Zahlung gerichtete Bereicherungsansprüche automatisch verrechnet. Der Gegenbegriff ist die Zweikondiktionenlehre, bei der sich zwei selbständige Bereicherungsansprüche gegenüberstehen (wird insb. bei Minderjährigen und arglistig Getäuschten zu deren Schutz angewandt) - dann bedarf es zum Erlöschen einer Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB).
- Zudem gibt es beim Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 281 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 5 BGB) die Möglichkeit, nach der sog. Differenzmethode nur den über die noch offene Gegenleistung hinausgehenden Verlust zu verlangen. Dabei geht es nicht um den sog. "kleinen Schadensersatz", bei dem der Schadensersatzgläubiger die Sache behält, sondern es wird der auf Geld gerichtete Schadensersatzanspruch (§ 251 BGB) mit dem ebenfalls auf Geld gerichteten Gegenleistungsanspruch verrechnet. Der Gegenbegriff ist die Surrogationsmethode, bei der die Gegenleistung in Natur Zug um Zug (§ 320 BGB) gegen Zahlung des Schadensersatzes zu erbringen ist - dann scheidet eine Aufrechnung in der Regel aus, weil die Gegenleistung gerade nicht in Geld bestand (etwa beim Tausch, § 480 BGB).
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