II. Wel­che An­for­de­run­gen be­ste­hen an eine Auf­rech­nungs­er­klä­rung (§ 388 BGB)?

Kön­nen wech­sel­sei­tige For­de­rungen auch au­to­ma­tisch er­lö­schen?

Bei Be­ste­hen ei­ner Auf­rech­nungs­lage er­lö­schen die ge­gen­sei­ti­gen For­de­rungen nicht au­to­ma­tisch, son­dern erst durch eine Auf­rech­nungs­er­klä­rung. Et­was an­de­res gilt vor al­lem in zwei klau­sur­re­le­van­ten Fäl­len bei ge­gen­sei­ti­gen Ver­trä­gen, die Sie un­be­dingt schon ein­mal ge­hört ha­ben soll­ten:

  • So­weit ein ge­gen­sei­ti­ger Ver­trag nich­tig ist oder aus sons­ti­gen Grün­den nach Be­rei­che­rungs­recht (§§ 812 ff. BGB) rück­ab­zu­wi­ckeln ist, gilt für die wech­sel­sei­ti­gen Be­rei­che­rungs­an­sprü­che grds. die Saldo­theo­rie, wo­nach nur die Dif­fe­renz zwi­schen zwei An­sprü­chen her­aus­zu­ge­ben ist. Es wer­den also zwei (insb. we­gen § 818 Abs. 2 BGB) auf Zah­lung ge­rich­tete Be­rei­che­rungs­an­sprü­che au­to­ma­tisch ver­rech­net. Der Ge­gen­be­griff ist die Zwei­kon­dik­tio­nen­lehre, bei der sich zwei selb­stän­dige Be­rei­che­rungs­an­sprü­che ge­gen­über­ste­hen (wird insb. bei Min­der­jäh­ri­gen und arg­lis­tig Ge­täusch­ten zu de­ren Schutz an­ge­wandt) - dann be­darf es zum Er­lö­schen ei­ner Auf­rech­nungs­er­klä­rung (§ 388 BGB).
  • Zu­dem gibt es beim Scha­denser­satz statt der gan­zen Leis­tung (§ 281 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 5 BGB) die Mög­lich­keit, nach der sog. Dif­fe­renz­me­thode nur den über die noch of­fene Ge­gen­leis­tung hin­aus­ge­hen­den Ver­lust zu ver­lan­gen. Da­bei geht es nicht um den sog. "klei­nen Scha­denser­satz", bei dem der Scha­denser­satz­gläu­bi­ger die Sa­che be­hält, son­dern es wird der auf Geld ge­rich­tete Scha­denser­satz­an­spruch (§ 251 BGB) mit dem eben­falls auf Geld ge­rich­te­ten Ge­gen­leis­tungs­an­spruch ver­rech­net. Der Ge­gen­be­griff ist die Sur­ro­ga­ti­ons­me­thode, bei der die Ge­gen­leis­tung in Na­tur Zug um Zug (§ 320 BGB) ge­gen Zah­lung des Scha­denser­sat­zes zu er­brin­gen ist - dann schei­det eine Auf­rech­nung in der Re­gel aus, weil die Ge­gen­leis­tung ge­rade nicht in Geld be­stand (etwa beim Tausch, § 480 BGB).
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