VI. Was gilt für die Gegenleistungspflicht (§ 326 BGB)?
6. Welche Rolle spielt das stellvertretende commodum (§ 285 BGB)?
Bei Unmöglichkeit einer Leistungspflicht darf der Gläubiger (muss es aber nicht!) nach § 285 BGB Herausgabe eines erlangten Ersatzgegenstandes bzw. Abtretung eines Ersatzanspruchs verlangen. Man spricht insoweit vom "stellvertretenden commodum".
Typische Fälle sind Zahlungen einer Versicherung für die Zerstörung der bereits verkauften Sache, aber auch der Kaufpreis, der durch Verkauf an einen weiteren Käufer erzielt wird.
Soweit er diesen Anspruch geltend macht, ordnet § 326 Abs. 3 S. 1 BGB an, dass die Gegenleistung insoweit fortbesteht. Der Gläubiger hat insoweit ein Wahlrecht; bis zur Entscheidung, ob er den Anspruch aus § 285 BGB geltend macht, kann er die Erbringung seiner Gegenleistung verweigern.
Allerdings soll der Schuldner hierdurch keinen Vorteil erlangen. Dementsprechend beschränkt § 326 Abs. 3 S. 2 BGB das Fortbestehen. Wie bei § 326 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB wird insoweit auf die Minderungsvorschrift des Kaufrechts verwiesen. Es erfolgt also eine anteilige Herabsetzung der Gegenleistung:
Die Gegenleistung betrug 10.000 €. Der objektive Wert der dafür zu erbringenden Leistung betrug (bei Vertragsschluss) 5.000 €. Für die Beschädigung erlangt der Schuldner eine Ersatzzahlung von 2.500 €. Verlangt nun der Gläubiger diese 2.500 € heraus, müsste er hierfür eine nach § 441 BGB geminderte Gegenleistung erbringen:
ursprünglicher Wert = verlangter Ersatz ursprüngliche Gegenleistung zu erbringende Gegenleistung ⇔ ursprüngliche Gegenleistung · verlangter Ersatz = zu erbringende Gegenleistung ursprünglicher Wert ⇔ 10.000 € · 2.500 € = zu erbringende Gegenleistung 5.000 € ⇔ 5.000 € = zu erbringende Gegenleistung Er müsste also 5.000 € zahlen, um 2.500 € zu erhalten - ein schlechtes Geschäft; er sollte sich also lieber auf § 326 Abs. 1 BGB berufen.
Ist der Wert der Ersatzes höher als die ursprünglich geschuldete Leistung, erhöht sich die Gegenleistung nicht. Es handelt sich um einen Spekulationsgewinn, der dem Gläubiger zusteht.