II. Welche Widerrufsgründe gibt es?
1. Was ist ein Außergeschäftsraumvertrag?
Wenn ein Vertrag in einem Ladengeschäft geschlossen wird, kann der Käufer überlegen und sich die Ware genau ansehen. Zudem betritt er den Laden in der Erwartung, dort zum Kauf von Waren aufgefordert zu werden. Außerhalb von Geschäftsräumen droht hingegen eine Überrumpelung und es besteht schon allein aufgrund der Umstände ein gewisser Druck zum Vertragsschluss. Daher ordnet § 312d BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge besondere Informationspflichten an und § 312g BGB gewährt ein Widerrufsrecht.
Vertreter V taucht samstags um 9 Uhr an der Wohnung des verkaterten Jurastudenten J auf, um diesem den kompletten Münchener Kommentar zum BGB zu verkaufen. Der übermüdete J wird von V überrumpelt und willigt in den Kaufvertrag ein, um V loszuwerden.
Geschäftsraum im Sinne von § 312b BGB ist jeder Ort, der ersichtlich der Anbahnung und dem Abschluss von Geschäften dient (die Unterscheidung nach § 312b Abs. 2 BGB ist in der Klausur wenig hilfreich).
Das Gesetz verlangt nicht, dass das Geschäft in einem Privatraum geschlossen wird; maßgeblich ist vielmehr, dass es sich nicht um einen Geschäftsraum des unternehmerischen Vertragspartners handelt. Erforderlich ist jedoch, dass der Verbraucher und der Unternehmer oder ein Gehilfe am Abschlussort gleichzeitig anwesend sind (dafür genügt- anders als sonst bei Fragen der Anwesenheit zB im Rahmen von § 147 Abs. 1 S. 1 BGB - nicht die Nutzung des Telefons!). Freilich genügt auch ein Vertreter des Verbrauchers - maßgeblich ist nicht die Erteilung der Vollmacht, sondern der Abschluss des Vertrages. Auch die Vollmacht selbst kann aber widerrufen werden (obwohl es sich um eine einseitige Willenserklärung und keinen Vertrag handelt), wenn sie in einer Konstellation des § 312b BGB abgegeben wurde (vgl. dazu schon I. 1. "Greift das Widerrufsrecht auch für die Erteilung einer Vollmacht" ).
Soweit § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem "Angebot" des Verbrauchers spricht, ist damit nicht etwa ein "Antrag" im Sinne von § 145 BGB gemeint. Vielmehr genügt je nach Gestaltung auch eine (antizipierte) "Annahme" im Sinne von § 146 BGB - etwa wenn der Unternehmer bereits einen bedingten Antrag abgegeben hat.
In den Fällen des § 312b Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB wird der Vertrag in Geschäftsräumen geschlossen - jedoch beruht die Überrumpelung auf den sonstigen Umständen ("Ansprechen" oder "Ausflug").