II. Welche Widerrufsgründe gibt es?
2. Was ist ein Fernabsatzgeschäft?
Bei einem Fernabsatzvertrag hat der Verbraucher keine Gelegenheit, den Vertragsgegenstand selbst zu prüfen. Das Gesetz gewährt daher einen besonderen Schutz, wenn ein Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, soweit dies auf Grundlage eines organisierten Vertriebssystems erfolgt. Der Katalog von Fernkommunikationsmitteln in § 312c Abs. 2 BGB ist dabei nur beispielhaft. So ist auch ein menschlicher Bote, der selbst keine Informationen zum Vertrag geben kann, "Fernkommunikationsmittel" im Sinne des Gesetzes.
Kein Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn nur die Anbahnung über Fernkommunikationsmittel erfolgt, der verbindliche Vertragsschluss aber mit persönlichem Kontakt.
K vereinbart per Internet einen Termin, um einen neuen Beamer im Showroom des Multimediaspezialisten V zu besichtigen und dort zu kaufen.
Umgekehrt liegt auch kein Fernabsatzgeschäft vor, wenn die Anbahnung mit persönlichem Kontakt erfolgt, aber der Vertragsschluss auf elektronischem Wege.
K sieht im Elektrofachmarkt des V einen tollen Fernseher, den er aber nicht sogleich mitnehmen will. V gibt ihm seine Visitenkarte mit; K bestellt den Fernseher im Onlineshop des V.
In der Klausur hat das Erfordernis eines "organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems" keine große Bedeutung. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Unternehmer; es genügt bereits, dass solche Geschäfte nicht nur ausnahmsweise abgeschlossen werden.
Auf explizite Anfrage eines Stammkunden schließt ein Blumenladen ausnahmsweise einen Vertrag über Lieferung eines Blumenstraußes per E-Mail. Bisher wurden alle Verkäufe im Laden getätigt; die Geschäftsmail lediglich für Bestellungen des Blumenladens bei dessen Lieferanten genutzt.